§ 33 PTh-AAQV 2024 (Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung), Qualitätssicherung in der Weiterbildung - JUSLINE Österreich
§ 33 PTh-AAQV 2024 Qualitätssicherung in der Weiterbildung
PTh-AAQV 2024 - Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.10.2026
(1)Absatz eins,Weiterbildungen sollen die Erlernung und Ausformung spezifischer theoretischer und praktischer Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die auf Grundlage eines nachvollziehbaren, definierten und fundierten Curriculums erfolgen und zur Erlangung einer besonderen Befähigung auf einem oder mehreren bestimmten Arbeitsbereichen führen, bieten.
(2)Absatz 2,Jedenfalls nicht als Weiterbildung im Bereich der Psychotherapie angesehen werden Angebote, die sich insbesondere mit esoterischen, parapsychologischen oder spirituellen Phänomen beschäftigen oder sogenannte Meisterinnen bzw. Meister, Schamaninnen bzw. Schamanen oder Gurus heranziehen.
(3)Absatz 3,Anbieterinnen bzw. Anbieter von Weiterbildungsveranstaltungen sind insbesondere
2.Ziffer 2Weiterbildungen in psychotherapienahen, derzeit nicht als wissenschaftlich anerkannten Clustern oder methodenspezifischen, Ausrichtungen,
3.Ziffer 3Weiterbildungen in psychotherapieangrenzenden Verfahren.
(5)Absatz 5,Die Weiterbildungen haben zumindest Folgendes vorzusehen:
1.Ziffer einsDarlegung des spezifischen Schwerpunktes und Zieles der Weiterbildung,
2.Ziffer 2Darstellung eines fundierten Curriculums mit einer mindestens zwei bis zweieinhalbjährigen Dauer im Umfang von zumindest 200 Einheiten, wobei Theorie, Praxis und Supervision in ausgewogenem Verhältnis und eine kontinuierliche Lernsituation anzubieten sind,
3.Ziffer 3Angaben über die Qualifikation der Lehrenden, die in der Weiterbildung tätig sind, Informationen über ihre einschlägigen praktischen Erfahrungen im Gegenstandsbereich der Weiterbildung sowie Informationen über ihre Erfahrung in der Lehrtätigkeit,
4.Ziffer 4Angaben über Publikationen und dokumentierten wissenschaftlichen Diskurs im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Weiterbildung sowie
(6)Absatz 6,Das Abschlusszertifikates umfasst insbesondere
1.Ziffer einsName der Veranstalterin bzw. des Veranstalters,
2.Ziffer 2Bezeichnung der Weiterbildungsqualifikation,
3.Ziffer 3Name der Teilnehmenden,
4.Ziffer 4Zeitraum des Curriculums einschließlich Angaben über die Anzahl der Weiterbildungseinheiten,
5.Ziffer 5Datum des Abschlusses,
6.Ziffer 6Unterschrift und Stampiglie oder qualifizierte elektronische Signatur der Veranstalterin bzw. des Veranstalters.
In Kraft seit 01.10.2026 bis 31.12.9999
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