Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Strafbestimmungen
(1)Absatz eins,Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines KreditinstitutesWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,) eines Kreditinstitutes
1.Ziffer einsdie Bewilligung für ein Programm gedeckter Schuldverschreibungen aufgrund unrichtiger Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonst wie erschlichen hat;
2.Ziffer 2gegen die Voraussetzungen oder Anforderungen, unter denen die Erlaubnis für ein Programm gedeckter Schuldverschreibungen erteilt wurde, verstößt;
3.Ziffer 3ohne die Bewilligung gemäß § 30 gedeckte Schuldverschreibungen emittiert;ohne die Bewilligung gemäß Paragraph 30, gedeckte Schuldverschreibungen emittiert;
c)Litera cdie anerkennungsfähigen Deckungswerte gemäß den §§ 6 bis 8;die anerkennungsfähigen Deckungswerte gemäß den Paragraphen 6 bis 8;
d)Litera ddie als Sicherheit gestellten Deckungswerte, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gelegen sind, gemäß § 12;die als Sicherheit gestellten Deckungswerte, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gelegen sind, gemäß Paragraph 12,;
g)Litera gdie Zusammensetzung des Deckungsstocks gemäß § 15;die Zusammensetzung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 15,;
h)Litera hdie Indeckungnahme von Sicherungsgeschäften gemäß § 16;die Indeckungnahme von Sicherungsgeschäften gemäß Paragraph 16,;
i)Litera idie Trennung von Deckungswerten gemäß § 17die Trennung von Deckungswerten gemäß Paragraph 17
verstößt;
5.Ziffer 5gegen die Anforderungen in Bezug auf die Transparenz gemäß § 23 verstößt;gegen die Anforderungen in Bezug auf die Transparenz gemäß Paragraph 23, verstößt;
6.Ziffer 6gegen die Verpflichtung zur Vorhaltung eines Liquiditätspuffers gemäß § 21 verstößt;gegen die Verpflichtung zur Vorhaltung eines Liquiditätspuffers gemäß Paragraph 21, verstößt;
7.Ziffer 7eine Fälligkeitsverschiebung ohne die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 22 durchführt;eine Fälligkeitsverschiebung ohne die Einhaltung der Anforderungen gemäß Paragraph 22, durchführt;
8.Ziffer 8die in § 29 vorgesehenen Berichts- und Meldepflichten der FMA und Oesterreichischen Nationalbank wiederholt nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder wiederholt nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder wiederholt unvollständig vorlegt;die in Paragraph 29, vorgesehenen Berichts- und Meldepflichten der FMA und Oesterreichischen Nationalbank wiederholt nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder wiederholt nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder wiederholt unvollständig vorlegt;
9.Ziffer 9wissentlich über einen in das Deckungsregister eingetragenen Wert durch Veräußerung oder Belastung verfügt, obwohl die sonstigen in das Deckungsregister eingetragenen Werte zur vorschriftsmäßigen Deckung der gedeckten Schuldverschreibungen und der Ansprüche der Vertragspartner des Kreditinstituts aus deckungszugehörigen Sicherungsgeschäften (Derivatverträge) nicht ausreichen;
10.Ziffer 10gedeckte Schuldverschreibungen ohne die erforderliche Bescheinigung des internen oder externen Treuhänders gemäß § 19 Abs. 3 emittiert odergedeckte Schuldverschreibungen ohne die erforderliche Bescheinigung des internen oder externen Treuhänders gemäß Paragraph 19, Absatz 3, emittiert oder
11.Ziffer 11ohne hierzu berechtigt zu sein, gedeckte Schuldverschreibungen unter einer der Bezeichnungen gemäß § 24 Abs. 1 und 2 in Verkehr bringt;ohne hierzu berechtigt zu sein, gedeckte Schuldverschreibungen unter einer der Bezeichnungen gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 2 in Verkehr bringt;
12.Ziffer 12gegen die Übermittlungspflicht gemäß § 29a Abs. 1 verstößt;gegen die Übermittlungspflicht gemäß Paragraph 29 a, Absatz eins, verstößt;
13.Ziffer 13gegen die Verpflichtung, sich gemäß § 29a Abs. 3 eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, verstößt,gegen die Verpflichtung, sich gemäß Paragraph 29 a, Absatz 3, eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils, soweit sich dieser beziffern lässt, in den Fällen der Z 12 und 13 jedoch mit bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils, soweit sich dieser beziffern lässt, in den Fällen der Ziffer 12 und 13 jedoch mit bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Die von der FMA gemäß Abs. 1 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.Die von der FMA gemäß Absatz eins, verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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