Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1.Ziffer einshinsichtlich der § 8, § 25, § 26 sowie § 39 Abs. 10 der Bundesminister für Justiz undhinsichtlich der Paragraph 8,, Paragraph 25,, Paragraph 26, sowie Paragraph 39, Absatz 10, der Bundesminister für Justiz und
2.Ziffer 2hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
In Kraft seit 08.07.2022 bis 31.12.9999
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