Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
In einem Konkursverfahren über das Vermögen eines gedeckte Schuldverschreibungen begebenden Kreditinstituts gilt Folgendes:
1.Ziffer einsDer Kapitalbetrag sowie etwaige aufgelaufene und künftige Zinsen aus Deckungswerten bilden bei Eröffnung des Konkursverfahrens eine Sondermasse zur Befriedigung der Forderungen von Anlegern in gedeckte Schuldverschreibungen und Gegenparteien von Derivatekontrakten. Bei Verwertung der Sondermasse ist § 120 Abs. 2 der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914 nicht anzuwenden. Für die Bestreitung des geltend gemachten Anspruches auf vorzugsweise Befriedigung gilt § 105 Abs. 3 und 5 IO.Der Kapitalbetrag sowie etwaige aufgelaufene und künftige Zinsen aus Deckungswerten bilden bei Eröffnung des Konkursverfahrens eine Sondermasse zur Befriedigung der Forderungen von Anlegern in gedeckte Schuldverschreibungen und Gegenparteien von Derivatekontrakten. Bei Verwertung der Sondermasse ist Paragraph 120, Absatz 2, der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337 aus 1914, nicht anzuwenden. Für die Bestreitung des geltend gemachten Anspruches auf vorzugsweise Befriedigung gilt Paragraph 105, Absatz 3 und 5 IO.
2.Ziffer 2Die Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen und die Gegenparteien von Derivatekontrakten haben eine Insolvenzforderung, soweit die vorrangige Forderung nach Z 1 nicht in vollem Umfang erfüllt werden kann. Bei Verteilungen, die der Verteilung des Erlöses aus der Sondermasse vorhergehen, ist § 132 Abs. 4 IO anzuwenden.Die Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen und die Gegenparteien von Derivatekontrakten haben eine Insolvenzforderung, soweit die vorrangige Forderung nach Ziffer eins, nicht in vollem Umfang erfüllt werden kann. Bei Verteilungen, die der Verteilung des Erlöses aus der Sondermasse vorhergehen, ist Paragraph 132, Absatz 4, IO anzuwenden.
3.Ziffer 3§ 14 Abs. 2 IO ist nicht anzuwenden.Paragraph 14, Absatz 2, IO ist nicht anzuwenden.
4.Ziffer 4Eine Fälligkeitsverschiebung gemäß § 22 ändert nichts am Rang von Anlegern in gedeckten Schuldverschreibungen.Eine Fälligkeitsverschiebung gemäß Paragraph 22, ändert nichts am Rang von Anlegern in gedeckten Schuldverschreibungen.
5.Ziffer 5Das Konkursgericht hat bei Eröffnung des Konkursverfahrens einen Kurator zur Geltendmachung der Forderungen nach Z 1 und 2 zu bestellen.Das Konkursgericht hat bei Eröffnung des Konkursverfahrens einen Kurator zur Geltendmachung der Forderungen nach Ziffer eins und 2 zu bestellen.
6.Ziffer 6Für die Verwaltung der Sondermasse hat das Konkursgericht unverzüglich einen besonderen Verwalter zu bestellen (§ 86 IO). Vor dessen Bestellung ist die FMA zu hören. Die Rechte und Pflichten des Treuhänders bleiben unberührt.Für die Verwaltung der Sondermasse hat das Konkursgericht unverzüglich einen besonderen Verwalter zu bestellen (Paragraph 86, IO). Vor dessen Bestellung ist die FMA zu hören. Die Rechte und Pflichten des Treuhänders bleiben unberührt.
7.Ziffer 7Der besondere Verwalter hat fällige Forderungen der Pfandbriefgläubiger aus der Sondermasse zu erfüllen und die dafür erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen mit Wirkung für die Sondermasse zu treffen, etwa durch Einziehung fälliger Hypothekarforderungen, Veräußerung einzelner Deckungswerte oder durch Zwischenfinanzierungen.
In Kraft seit 08.07.2022 bis 31.12.9999
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