§ 20 PfandBG Informations- und Mitteilungspflichten

PfandBG - Pfandbriefgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Dem internen oder externen Treuhänder steht das Recht zu, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger des Kreditinstituts Einsicht zu nehmen, soweit sie sich auf gedeckte Schuldverschreibungen sowie auf die in das Deckungsregister eingetragenen Deckungswerte beziehen und es für die Erfüllung der in § 19 genannten Aufgaben erforderlich ist.Dem internen oder externen Treuhänder steht das Recht zu, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger des Kreditinstituts Einsicht zu nehmen, soweit sie sich auf gedeckte Schuldverschreibungen sowie auf die in das Deckungsregister eingetragenen Deckungswerte beziehen und es für die Erfüllung der in Paragraph 19, genannten Aufgaben erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2,Das Kreditinstitut ist verpflichtet, von den Kapitalrückzahlungen auf die in das Deckungsregister eingetragenen Deckungswerte sowie von sonstigen für die Gläubiger gedeckter Schuldverschreibungen und die Gegenparteien von Ansprüchen aus Derivatekontrakten erheblichen Änderungen, welche diese Werte betreffen, dem internen oder externen Treuhänder fortlaufende Mitteilung zu machen.
  3. (3)Absatz 3,Der interne oder externe Treuhänder hat ihm bekannt gewordene Tatsachen, auf Grund derer er die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstituts gegenüber dessen Anlegern in gedeckte Schuldverschreibungen und insbesondere die Sicherheit der anerkennungsfähigen Deckungswerte nicht mehr gewährleistet erachtet, unverzüglich der FMA mitzuteilen.
In Kraft seit 08.07.2022 bis 31.12.9999
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