Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die zugrundeliegenden Primärwerte einer gedeckten Schuldverschreibung müssen in einem Deckungsstock 85vH der Deckungsanforderung erreichen oder überschreiten. Die Auffüllung auf 100vH der Deckungsanforderung darf neben den jeweils vorgesehenen Primärwerten nur mit Substitutionswerten gemäß Art. 129 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Rahmen der dort festgelegten Grenzen geschehen.Die zugrundeliegenden Primärwerte einer gedeckten Schuldverschreibung müssen in einem Deckungsstock 85vH der Deckungsanforderung erreichen oder überschreiten. Die Auffüllung auf 100vH der Deckungsanforderung darf neben den jeweils vorgesehenen Primärwerten nur mit Substitutionswerten gemäß Artikel 129, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, im Rahmen der dort festgelegten Grenzen geschehen.
(2)Absatz 2,Folgende unterschiedliche Arten von gedeckten Schuldverschreibungen können insbesondere unterschieden werden:
1.Ziffer einsein Pfandbrief (Hypothekenpfandbrief) wird durch einen Deckungsstock mit Primärwerten aus Hypothekarforderungen oder vergleichbaren Sicherungsrechten besichert;
2.Ziffer 2ein öffentlicher Pfandbrief (Kommunalbrief, Kommunalobligation, Kommunalschuldverschreibung) wird durch einen Deckungsstock mit Primärwerten aus Forderungen gegen in Art. 129 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Gebietskörperschaften und Zentralbanken sowie öffentliche Stellen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder mit Forderungen, die von diesen garantiert werden, besichert;ein öffentlicher Pfandbrief (Kommunalbrief, Kommunalobligation, Kommunalschuldverschreibung) wird durch einen Deckungsstock mit Primärwerten aus Forderungen gegen in Artikel 129, Absatz eins, Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannte Gebietskörperschaften und Zentralbanken sowie öffentliche Stellen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, oder mit Forderungen, die von diesen garantiert werden, besichert;
3.Ziffer 3ein Schiffspfandbrief wird durch einen Deckungsstock mit Primärwerten aus Schiffshypothekarforderungen besichert.
(3)Absatz 3,Ist infolge der Rückzahlung von Deckungswertforderungen oder aus einem anderen Grund die Quote der Primärwerte unter 85vH gesunken, ist die Emission einer neuen gedeckten Schuldverschreibung unter Zugrundelegung des betroffenen Deckungsstockes nicht zulässig.
(4)Absatz 4,Eine Übersicherung hat keine Auswirkung auf die Art der gedeckten Schuldverschreibung.
In Kraft seit 08.07.2022 bis 31.12.9999
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