§ 1 PfandBG Anwendungsbereich und Begriffe

PfandBG - Pfandbriefgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Gegenstand

Dieses Bundesgesetz legt folgende Produkt- und Anlegerschutzvorschriften bei gedeckten Schuldverschreibungen fest:

  1. 1.Ziffer einsAnforderungen an die Emission;
  2. 2.Ziffer 2strukturelle Merkmale;
  3. 3.Ziffer 3öffentliche Aufsicht;
  4. 4.Ziffer 4Veröffentlichungspflichten.
In Kraft seit 08.07.2022 bis 31.12.9999
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