Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Gegenstand
Dieses Bundesgesetz legt folgende Produkt- und Anlegerschutzvorschriften bei gedeckten Schuldverschreibungen fest:
1.Ziffer einsAnforderungen an die Emission;
2.Ziffer 2strukturelle Merkmale;
3.Ziffer 3öffentliche Aufsicht;
4.Ziffer 4Veröffentlichungspflichten.
In Kraft seit 08.07.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 PfandBG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 PfandBG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 PfandBG