Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Anerkennungsfähige Deckungswerte
(1)Absatz eins,Zur Besicherung von gedeckten Schuldverschreibungen sind folgende Deckungswerte geeignet:
1.Ziffer einsDeckungswerte gemäß Art. 129 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern das emittierende Kreditinstitut die Anforderungen des Art. 129 Abs. 1a bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt oderDeckungswerte gemäß Artikel 129, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, sofern das emittierende Kreditinstitut die Anforderungen des Artikel 129, Absatz eins a bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, erfüllt oder
2.Ziffer 2sonstige Deckungswerte hoher Qualität, mit denen sichergestellt wird, dass das Kreditinstitut, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, eine Zahlungsforderung gemäß Abs. 2 hat, die mit als Sicherheit gestellten Vermögenswerten im Sinne von Abs. 3 besichert ist.sonstige Deckungswerte hoher Qualität, mit denen sichergestellt wird, dass das Kreditinstitut, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, eine Zahlungsforderung gemäß Absatz 2, hat, die mit als Sicherheit gestellten Vermögenswerten im Sinne von Absatz 3, besichert ist.
Bei den Deckungswerten gemäß Abs. 1 Z 2 hat das Kreditinstitut, das die gedeckte Schuldverschreibung begibt, die Durchsetzbarkeit von Zahlungsforderungen und die Verwertbarkeit der als Sicherheit gestellten Vermögenswerte vor der Aufnahme in den Deckungsstock zu bewerten.Bei den Deckungswerten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat das Kreditinstitut, das die gedeckte Schuldverschreibung begibt, die Durchsetzbarkeit von Zahlungsforderungen und die Verwertbarkeit der als Sicherheit gestellten Vermögenswerte vor der Aufnahme in den Deckungsstock zu bewerten.
(2)Absatz 2,Die Zahlungsforderung, die das Kreditinstitut aus den Deckungswerten gemäß Abs. 1 Z 2 hat, unterliegt folgenden rechtlichen Anforderungen:Die Zahlungsforderung, die das Kreditinstitut aus den Deckungswerten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat, unterliegt folgenden rechtlichen Anforderungen:
1.Ziffer einsDer Deckungswert ist eine Zahlungsforderung, die einen zu jeder Zeit bestimmbaren Mindestwert hat und rechtswirksam und durchsetzbar ist. Die Zahlungsforderung hat keiner anderen Bedingung als der Bedingung zu unterliegen, dass sie zu einem zukünftigen Zeitpunkt fällig wird und durch eine Hypothek oder durch ein sonstiges Sicherungsrecht gemäß § 7, welche eine vergleichbare Sicherheit bietet, besichert ist;Der Deckungswert ist eine Zahlungsforderung, die einen zu jeder Zeit bestimmbaren Mindestwert hat und rechtswirksam und durchsetzbar ist. Die Zahlungsforderung hat keiner anderen Bedingung als der Bedingung zu unterliegen, dass sie zu einem zukünftigen Zeitpunkt fällig wird und durch eine Hypothek oder durch ein sonstiges Sicherungsrecht gemäß Paragraph 7,, welche eine vergleichbare Sicherheit bietet, besichert ist;
2.Ziffer 2die Hypothek oder das sonstige vergleichbare Sicherungsrecht zur Besicherung der Zahlungsforderung ist durchsetzbar;
3.Ziffer 3alle rechtlichen Voraussetzungen zur Bestellung der Hypothek oder des sonstigen vergleichbaren Sicherungsrechts zur Besicherung der Zahlungsforderung wurden erfüllt und
4.Ziffer 4die Hypothek oder das sonstige vergleichbare Sicherungsrecht zur Besicherung der Zahlungsforderung versetzt das Kreditinstitut, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, in die Lage, den Wert der Forderung unverzüglich einzuziehen.
(3)Absatz 3,Die als Sicherheit gestellten Vermögenswerte, die eine Zahlungsforderung gemäß Abs. 1 Z 2 besichern, sind in einem Deckungsregister gemäß § 10 einzutragen, in dem die Eigentumsverhältnisse und die Ansprüche an diesen physischen als Sicherheit gestellten Vermögenswerten erfasst sind. Die Vermögenswerte gemäß Abs. 1 Z 2 tragen bis zur Höhe der Hypothek oder der sonstigen vergleichbaren Sicherungsrechte einschließlich der vorrangigen Sicherungsrechte oder 70vH des Werts der als Sicherheit gestellten Vermögenswerte zur Deckung der Verbindlichkeiten aus der gedeckten Schuldverschreibung bei, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.Die als Sicherheit gestellten Vermögenswerte, die eine Zahlungsforderung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, besichern, sind in einem Deckungsregister gemäß Paragraph 10, einzutragen, in dem die Eigentumsverhältnisse und die Ansprüche an diesen physischen als Sicherheit gestellten Vermögenswerten erfasst sind. Die Vermögenswerte gemäß Absatz eins, Ziffer 2, tragen bis zur Höhe der Hypothek oder der sonstigen vergleichbaren Sicherungsrechte einschließlich der vorrangigen Sicherungsrechte oder 70vH des Werts der als Sicherheit gestellten Vermögenswerte zur Deckung der Verbindlichkeiten aus der gedeckten Schuldverschreibung bei, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.
(4)Absatz 4,Die Bewertung der physischen als Sicherheit gestellten Vermögenswerte gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 2 hat nach allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen zu erfolgen und zum Zeitpunkt der Aufnahme der Deckungswerte in den Deckungsstock muss eine aktuelle Bewertung zum Markt- oder Beleihungswert, abhängig von der Anforderung des jeweiligen Deckungswerts, vorliegen. Die Bewertung ist von einem vom Kreditvergabeprozess unabhängigen Sachverständigen vorzunehmen, der über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt. In die Bewertung dürfen keine spekulativen Elemente einfließen und der Wert der als Sicherheit gestellten Deckungswerte ist in transparenter und eindeutiger Weise zu dokumentieren. Das Kreditinstitut hat die Unterlagen für die Bewertung auf einem dauerhaften Datenträger aufzubewahren.Die Bewertung der physischen als Sicherheit gestellten Vermögenswerte gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, hat nach allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen zu erfolgen und zum Zeitpunkt der Aufnahme der Deckungswerte in den Deckungsstock muss eine aktuelle Bewertung zum Markt- oder Beleihungswert, abhängig von der Anforderung des jeweiligen Deckungswerts, vorliegen. Die Bewertung ist von einem vom Kreditvergabeprozess unabhängigen Sachverständigen vorzunehmen, der über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt. In die Bewertung dürfen keine spekulativen Elemente einfließen und der Wert der als Sicherheit gestellten Deckungswerte ist in transparenter und eindeutiger Weise zu dokumentieren. Das Kreditinstitut hat die Unterlagen für die Bewertung auf einem dauerhaften Datenträger aufzubewahren.
(5)Absatz 5,Das Kreditinstitut hat über ein wirksames Verfahren zu verfügen, um überwachen zu können, dass die physischen als Sicherheit gestellten Vermögenswerte gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 angemessen gegen Schäden versichert sind und dass der Versicherungsanspruch der Vermögenstrennung gemäß § 17 unterliegt.Das Kreditinstitut hat über ein wirksames Verfahren zu verfügen, um überwachen zu können, dass die physischen als Sicherheit gestellten Vermögenswerte gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, angemessen gegen Schäden versichert sind und dass der Versicherungsanspruch der Vermögenstrennung gemäß Paragraph 17, unterliegt.
(6)Absatz 6,Das Kreditinstitut hat für die Kreditvergabe von in Abs. 1 genannten Deckungswerten Grundsätze festzulegen und diese zu dokumentieren.Das Kreditinstitut hat für die Kreditvergabe von in Absatz eins, genannten Deckungswerten Grundsätze festzulegen und diese zu dokumentieren.
(7)Absatz 7,Kreditinstitute können mittels Satzung die festgelegten Beleihungsgrenzen für die Deckungswerte gemäß Art. 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 freiwillig niedriger festsetzen.Kreditinstitute können mittels Satzung die festgelegten Beleihungsgrenzen für die Deckungswerte gemäß Artikel 129, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, freiwillig niedriger festsetzen.
In Kraft seit 08.07.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 PfandBG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 PfandBG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 PfandBG