§ 8 PfandBG Verbraucherkredite

PfandBG - Pfandbriefgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Bei Verbraucherkrediten gemäß § 2 Abs. 3 des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes – HIKrG, BGBl. I Nr. 135/2015, und gemäß § 2 Abs. 3 des Verbraucherkreditgesetzes – VKrG, BGBl. I Nr. 28/2010, die zur Deckung von gedeckten Schuldverschreibungen genutzt werden, kann das dem Verbraucher nach § 20 HIKrG und § 16 VKrG zustehende Recht auf vorzeitige Kreditrückzahlung nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Das die gedeckten Schuldverschreibungen begebende Kreditinstitut hat ausreichend Reserven an anerkennungsfähigen Deckungswerten vorzuhalten, um einzelne vorzeitige Tilgungen von Verbraucherkrediten kurzfristig ausgleichen zu können. Bei Verbraucherkrediten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes – HIKrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2015,, und gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Verbraucherkreditgesetzes – VKrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,, die zur Deckung von gedeckten Schuldverschreibungen genutzt werden, kann das dem Verbraucher nach Paragraph 20, HIKrG und Paragraph 16, VKrG zustehende Recht auf vorzeitige Kreditrückzahlung nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Das die gedeckten Schuldverschreibungen begebende Kreditinstitut hat ausreichend Reserven an anerkennungsfähigen Deckungswerten vorzuhalten, um einzelne vorzeitige Tilgungen von Verbraucherkrediten kurzfristig ausgleichen zu können.

In Kraft seit 08.07.2022 bis 31.12.9999
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