§ 13 PfandBG Gruppeninterne Strukturen

PfandBG - Pfandbriefgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Werden gedeckte Schuldverschreibungen, die von einem einer Gruppe zugehörigen Kreditinstitut begeben werden, gebündelt als Deckungswerte für die externe Emission gedeckter Schuldverschreibungen durch ein anderes Kreditinstitut der gleichen Gruppe genutzt, so haben Kreditinstitute mindestens folgende Anforderungen einzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsDie intern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen werden an das Kreditinstitut verkauft, das die extern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen emittiert;
    2. 2.Ziffer 2die intern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen dienen als Deckungswerte im Deckungsstock für die extern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen und werden in der Bilanz des Kreditinstituts, das die extern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen emittiert, ausgewiesen;
    3. 3.Ziffer 3der Deckungsstock für extern begebene gedeckte Schuldverschreibungen enthält nur intern begebene gedeckte Schuldverschreibungen, die von einem einzigen Kreditinstitut innerhalb der Gruppe emittiert wurden;
    4. 4.Ziffer 4das Kreditinstitut, das die extern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen emittiert, beabsichtigt, diese an Anleger außerhalb der Gruppe zu verkaufen;
    5. 5.Ziffer 5sowohl die intern als auch die extern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen sind der Bonitätsstufe 1 gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet und durch anerkennungsfähige Deckungswerte im Sinne von § 6 besichert;sowohl die intern als auch die extern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen sind der Bonitätsstufe 1 gemäß Teil 3 Titel römisch zwei Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, zugeordnet und durch anerkennungsfähige Deckungswerte im Sinne von Paragraph 6, besichert;
    6. 6.Ziffer 6im Falle von grenzüberschreitenden gruppeninternen Strukturen gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen müssen die Deckungswerte der intern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen den Anforderungen an die Anerkennungsfähigkeit und die Deckung entsprechen, die für extern begebene gedeckte Schuldverschreibungen gelten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Zwecke des Abs. 1 Z 5 kann die FMA auf Antrag bewilligen, dass auf die Bonitätsstufe 2 herabgesetzte gedeckte Schuldverschreibungen weiterhin Teil einer gruppeninternen Struktur gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen sind, sofern die FMA zu dem Schluss kommt, dass die Änderung der Bonitätsstufe nicht auf einen Verstoß gegen die Anforderungen für die Bewilligung gemäß § 30 Abs. 1 zurückzuführen ist. Die FMA hat der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde – EBA (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010) in der Folge jede getroffene Entscheidung nach diesem Absatz zu melden.Für die Zwecke des Absatz eins, Ziffer 5, kann die FMA auf Antrag bewilligen, dass auf die Bonitätsstufe 2 herabgesetzte gedeckte Schuldverschreibungen weiterhin Teil einer gruppeninternen Struktur gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen sind, sofern die FMA zu dem Schluss kommt, dass die Änderung der Bonitätsstufe nicht auf einen Verstoß gegen die Anforderungen für die Bewilligung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, zurückzuführen ist. Die FMA hat der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde – EBA (Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010,) in der Folge jede getroffene Entscheidung nach diesem Absatz zu melden.
In Kraft seit 08.07.2022 bis 31.12.9999
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