Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Der interne oder externe Treuhänder hat darauf zu achten, dass die vorschriftsmäßige Deckung für gedeckte Schuldverschreibungen gemäß § 9 und die Ansprüche der Gegenparteien aus Sicherungsgeschäften (Derivatekontrakte) gemäß den Vorschriften des § 16 jederzeit vorhanden sind.Der interne oder externe Treuhänder hat darauf zu achten, dass die vorschriftsmäßige Deckung für gedeckte Schuldverschreibungen gemäß Paragraph 9 und die Ansprüche der Gegenparteien aus Sicherungsgeschäften (Derivatekontrakte) gemäß den Vorschriften des Paragraph 16, jederzeit vorhanden sind.
(2)Absatz 2,Der interne oder externe Treuhänder hat darauf zu achten, dass die zur Deckung anerkennungsfähigen Deckungswerte oder Substitutionswerte und die Ansprüche aus den Sicherungsgeschäften (Derivatekontrakten) gemäß den Vorschriften des § 10 in das Deckungsregister eingetragen sind.Der interne oder externe Treuhänder hat darauf zu achten, dass die zur Deckung anerkennungsfähigen Deckungswerte oder Substitutionswerte und die Ansprüche aus den Sicherungsgeschäften (Derivatekontrakten) gemäß den Vorschriften des Paragraph 10, in das Deckungsregister eingetragen sind.
(3)Absatz 3,Der interne oder externe Treuhänder hat vor der Ausgabe von gedeckten Schuldverschreibungen eine Bescheinigung über das das Vorhandensein der vorschriftsmäßigen Deckung gemäß § 9 und über die Eintragung in das Deckungsregister gemäß § 10 auszustellen.Der interne oder externe Treuhänder hat vor der Ausgabe von gedeckten Schuldverschreibungen eine Bescheinigung über das das Vorhandensein der vorschriftsmäßigen Deckung gemäß Paragraph 9 und über die Eintragung in das Deckungsregister gemäß Paragraph 10, auszustellen.
In Kraft seit 08.07.2022 bis 31.12.9999
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