Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Das gedeckte Schuldverschreibungen begebende Kreditinstitut hat der FMA nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, sofern nicht gemäß Abs. 2 ein längeres Intervall festgelegt wird, sowie auf deren Verlangen folgende Informationen über Programme gedeckter Schuldverschreibungen zu übermitteln:Das gedeckte Schuldverschreibungen begebende Kreditinstitut hat der FMA nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, sofern nicht gemäß Absatz 2, ein längeres Intervall festgelegt wird, sowie auf deren Verlangen folgende Informationen über Programme gedeckter Schuldverschreibungen zu übermitteln:
1.Ziffer einsInformationen über die zugrundeliegenden anerkennungsfähigen Deckungswerte gemäß § 6;Informationen über die zugrundeliegenden anerkennungsfähigen Deckungswerte gemäß Paragraph 6,;
2.Ziffer 2die im Deckungsstock aufgenommenen Deckungswerte, die außerhalb der Europäischen Union gelegen sind gemäß § 12;die im Deckungsstock aufgenommenen Deckungswerte, die außerhalb der Europäischen Union gelegen sind gemäß Paragraph 12,;
3.Ziffer 3eine Darlegung der Einhaltung der Anforderungen an die gruppeninternen Strukturen gemäß § 13;eine Darlegung der Einhaltung der Anforderungen an die gruppeninternen Strukturen gemäß Paragraph 13,;
4.Ziffer 4eine Darlegung der Einhaltung der Anforderungen an die gemeinsame Finanzierung gemäß § 14;eine Darlegung der Einhaltung der Anforderungen an die gemeinsame Finanzierung gemäß Paragraph 14,;
5.Ziffer 5die Zusammensetzung des Deckungsstocks gemäß § 15;die Zusammensetzung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 15,;
6.Ziffer 6Informationen über die Indeckungnahme von Sicherungsgeschäften gemäß § 16;Informationen über die Indeckungnahme von Sicherungsgeschäften gemäß Paragraph 16,;
7.Ziffer 7Informationen über die Trennung von Deckungswerten gemäß § 17;Informationen über die Trennung von Deckungswerten gemäß Paragraph 17,;
8.Ziffer 8die Arbeitsweise des Treuhänders zur Überwachung des Deckungsstocks gemäß § 18;die Arbeitsweise des Treuhänders zur Überwachung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 18,;
9.Ziffer 9die Einhaltung der Deckungsanforderung gemäß § 9;die Einhaltung der Deckungsanforderung gemäß Paragraph 9,;
10.Ziffer 10die Einhaltung der Anforderungen an den Liquiditätspuffer für den Deckungsstock gemäß § 21;die Einhaltung der Anforderungen an den Liquiditätspuffer für den Deckungsstock gemäß Paragraph 21,;
11.Ziffer 11die Bedingungen für mögliche Fälligkeitsverschiebungen gemäß § 22.die Bedingungen für mögliche Fälligkeitsverschiebungen gemäß Paragraph 22,
(2)Absatz 2,Die FMA kann durch Verordnung Inhalt, Gliederung, Stichtage und Fristen der Übermittlung für die Berichte und Meldungen gemäß Abs. 1 sowie ein von Abs. 1 abweichendes Meldeintervall für die Übermittlung einzelner Bereiche festsetzen. Die Meldungen gemäß Abs. 1 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen. Die FMA hat sich dabei unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren. In der Verordnung kann auch vorgesehen werden, dass die elektronische Übermittlung von einzelnen oder allen Meldungen gemäß Abs. 1 ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen hat, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig ist, die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Soweit eine Meldung an die OeNB verordnet ist, hat die Übermittlung bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.Die FMA kann durch Verordnung Inhalt, Gliederung, Stichtage und Fristen der Übermittlung für die Berichte und Meldungen gemäß Absatz eins, sowie ein von Absatz eins, abweichendes Meldeintervall für die Übermittlung einzelner Bereiche festsetzen. Die Meldungen gemäß Absatz eins, sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen. Die FMA hat sich dabei unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren. In der Verordnung kann auch vorgesehen werden, dass die elektronische Übermittlung von einzelnen oder allen Meldungen gemäß Absatz eins, ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen hat, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig ist, die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Soweit eine Meldung an die OeNB verordnet ist, hat die Übermittlung bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.
In Kraft seit 08.07.2022 bis 31.12.9999
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