§ 29a PfandBG Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

PfandBG - Pfandbriefgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben dürfen, haben die Informationen gemäß § 23 zum Zwecke der Zugänglichmachung über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) gleichzeitig mit ihrer Offenlegung an die FMA als ESAP-Sammelstelle gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln.Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben dürfen, haben die Informationen gemäß Paragraph 23, zum Zwecke der Zugänglichmachung über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) gleichzeitig mit ihrer Offenlegung an die FMA als ESAP-Sammelstelle gemäß Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Die Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht, insbesondere nach den gemäß Art. 26a Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2019/2162 erlassenen technischen Durchführungsstandards, vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:Die Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Artikel 2, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht, insbesondere nach den gemäß Artikel 26 a, Absatz 5, der Richtlinie (EU) 2019/2162 erlassenen technischen Durchführungsstandards, vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2, Nr. 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsalle Namen des Kreditinstituts, das gedeckte Schuldverschreibungen begeben darf und auf das sich die Informationen beziehen;
    2. 2.Ziffer 2die Rechtsträgerkennung des Kreditinstituts, das gedeckte Schuldverschreibungen begeben darf, gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;die Rechtsträgerkennung des Kreditinstituts, das gedeckte Schuldverschreibungen begeben darf, gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
    3. 3.Ziffer 3die Größenklasse des Kreditinstituts, das gedeckte Schuldverschreibungen begeben darf, gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2859;die Größenklasse des Kreditinstituts, das gedeckte Schuldverschreibungen begeben darf, gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2859;
    4. 4.Ziffer 4die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859;die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859;
    5. 5.Ziffer 5eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
  3. (3)Absatz 3,Für die Zwecke von Abs. 2 Z 2 ist das Kreditinstitut, das gedeckte Schuldverschreibungen begeben darf, dazu verpflichtet, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.Für die Zwecke von Absatz 2, Ziffer 2, ist das Kreditinstitut, das gedeckte Schuldverschreibungen begeben darf, dazu verpflichtet, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.
  4. (4)Absatz 4,Die FMA ist ESAP-Sammelstelle gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 und 3 und § 37 Abs. 1. Sie hat diese über das zentrale europäische Zugangsportal zugänglich zu machen. Dabei sind die Informationen in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:Die FMA ist ESAP-Sammelstelle gemäß Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Paragraph 37, Absatz eins, Sie hat diese über das zentrale europäische Zugangsportal zugänglich zu machen. Dabei sind die Informationen in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsalle Namen des Kreditinstituts, das gedeckte Schuldverschreibungen begeben darf und auf das sich die Informationen beziehen;
    2. 2.Ziffer 2soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Kreditinstituts, das gedeckte Schuldverschreibungen begeben darf, gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Kreditinstituts, das gedeckte Schuldverschreibungen begeben darf, gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
    3. 3.Ziffer 3die Art der Information gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859;die Art der Information gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859;
    4. 4.Ziffer 4eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
  5. (5)Absatz 5,Die FMA ist Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Richtlinie (EU) 2019/2162 aufgeführter Informationen.Die FMA ist Sammelstelle gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Richtlinie (EU) 2019/2162 aufgeführter Informationen.
  6. (6)Absatz 6,Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Datenformate der nach Abs. 2 und 5 übermittelten Informationen sowie beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festzulegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Datenformate der nach Absatz 2, und 5 übermittelten Informationen sowie beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festzulegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.
  7. (7)Absatz 7,Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 Verordnung (EU) 2016/679 in ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle gemäß Abs. 1, 4 und 5 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, Verordnung (EU) 2016/679 in ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle gemäß Absatz eins, 4 und 5 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 29a PfandBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29a PfandBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 29a PfandBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 29a PfandBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 29a PfandBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PfandBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 29 PfandBG
§ 30 PfandBG