§ 35 PfandBG Andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen

PfandBG - Pfandbriefgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Die FMA kann bei einem der in § 33 genannten Verstöße unbeschadet sonstiger Befugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften folgende verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen: Die FMA kann bei einem der in Paragraph 33, genannten Verstöße unbeschadet sonstiger Befugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften folgende verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen:

  1. 1.Ziffer einsden Entzug der Bewilligung für Programme gedeckter Schuldverschreibungen gemäß § 30;den Entzug der Bewilligung für Programme gedeckter Schuldverschreibungen gemäß Paragraph 30,;
  2. 2.Ziffer 2die Anordnung, dass die natürliche oder juristische Person das Verhalten einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
  3. 3.Ziffer 3ein vorübergehendes Verbot, das die für den Verstoß verantwortlichen Mitglieder des Leitungsorgans des Kreditinstituts oder für den Verstoß verantwortliche andere natürliche Person daran hindert, in solchen Unternehmen Führungsaufgaben wahrzunehmen;
  4. 4.Ziffer 4im Falle des in § 33 Abs. 1 Z 7 genannten Verstoßes kann die FMA die Fälligkeitsverschiebung für unwirksam erklären.im Falle des in Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 7, genannten Verstoßes kann die FMA die Fälligkeitsverschiebung für unwirksam erklären.
In Kraft seit 08.07.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 35 PfandBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 35 PfandBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 35 PfandBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 35 PfandBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 35 PfandBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PfandBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 34 PfandBG
§ 36 PfandBG