Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Übergangsbestimmungen
(1)Absatz eins,Gedeckte Schuldverschreibungen, die vor dem 8. Juli 2022
1.Ziffer einsvon einem Kreditinstitut, das seinen Sitz in einem EWRVertragsstaat hat, ausgegeben wurden und die Anforderungen des Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG in der am Emissionstag gültigen Fassung erfüllen oder
2.Ziffer 2von einem Kreditinstitut gemäß
a)Litera aHypothekenbankgesetz – HypBG, dRGBl. S. 375/1899,Hypothekenbankgesetz – HypBG, dRGBl. S. 375 aus 1899,,
b)Litera bGesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten – PfandbriefG, dRGBl. I S. 492/1927 oderGesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten – PfandbriefG, dRGBl. römisch eins S. 492 aus 1927, oder
c)Litera cGesetz betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen – FBSchVG, RGBl. Nr. 213/1905
ausgegeben wurden,
unterliegen nicht den Anforderungen der Bestimmungen gemäß den §§ 5, 6, 9, 10 Abs. 2, 12 bis 17, 21, 22 und 30. Sie dürfen bis zu ihrer Fälligkeit weiterhin als gedeckte Schuldverschreibungen gemäß § 24 bezeichnet werden. Die FMA hat zu überwachen, dass gedeckte Schuldverschreibungen, die vor dem 8. Juli 2022 begeben wurden, den Anforderungen des § 74 Abs. 4 InvFG 2011, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 199/2021 geltenden Fassung, sowie dieses Bundesgesetzes, soweit sie gemäß des ersten Satzes dieses Absatzes anwendbar sind, genügen.unterliegen nicht den Anforderungen der Bestimmungen gemäß den Paragraphen 5, 6, 9, 10, Absatz 2, 12 bis 17, 21, 22 und 30, Sie dürfen bis zu ihrer Fälligkeit weiterhin als gedeckte Schuldverschreibungen gemäß Paragraph 24, bezeichnet werden. Die FMA hat zu überwachen, dass gedeckte Schuldverschreibungen, die vor dem 8. Juli 2022 begeben wurden, den Anforderungen des Paragraph 74, Absatz 4, InvFG 2011, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021, geltenden Fassung, sowie dieses Bundesgesetzes, soweit sie gemäß des ersten Satzes dieses Absatzes anwendbar sind, genügen.
(2)Absatz 2,Das HypBG tritt mit Ablauf des 7. Juli 2022 außer Kraft. Deckungswerte, die zu diesem Zeitpunkt zur Deckung von nach dem HypBG begebenen Pfandbriefen dienen, dürfen weiterhin im bisher zulässigen Ausmaß zur Deckung solcher Pfandbriefe verwendet werden, selbst wenn sie die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht erfüllen. Die FMA hat zu überwachen, dass vor dem 8. Juli 2022 nach dem HypBG begebene Pfandbriefe und die zu ihrer Deckung dienenden Deckungswerte auch weiterhin den Anforderungen des HypBG erfüllen.
(3)Absatz 3,Das PfandbriefG tritt mit Ablauf des 7. Juli 2022 außer Kraft. Deckungswerte, die zu diesem Zeitpunkt zur Deckung von nach dem PfandbriefG begebenen Pfandbriefen dienen, dürfen weiterhin im bisher zulässigen Ausmaß zur Deckung solcher Pfandbriefe verwendet werden, selbst wenn sie die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht erfüllen. Die FMA hat zu überwachen, dass vor dem 8. Juli 2022 nach dem PfandbriefG begebene Pfandbriefe und die zu ihrer Deckung dienenden Deckungswerte auch weiterhin den Anforderungen des PfandbriefG erfüllen.
(4)Absatz 4,Das FBSchVG tritt mit Ablauf des 7. Juli 2022 außer Kraft. Deckungswerte, die zu diesem Zeitpunkt zur Deckung von nach diesem Gesetz begebenen fundierten Bankschuldverschreibungen dienen, dürfen weiterhin im bisher zulässigen Ausmaß zur Deckung solcher fundierter Bankschuldverschreibungen verwendet werden, selbst wenn sie die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht erfüllen. Die FMA hat zu überwachen, dass vor dem 8. Juli 2022 nach dem FBSchVG begebene fundierte Bankschuldverschreibungen und die zu ihrer Deckung dienenden Deckungswerte auch weiterhin den Anforderungen des FBSchVG erfüllen.
(5)Absatz 5,Die Verordnung über die Einführung des Hypothekenbankgesetzes und des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten im Lande Österreich, dRGBl. I S 1574/1938 (GBlÖ 648/1938 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2010), tritt mit Ablauf des 7. Juli 2022 außer Kraft.Die Verordnung über die Einführung des Hypothekenbankgesetzes und des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten im Lande Österreich, dRGBl. I S 1574 aus 1938, (GBlÖ 648 aus 1938, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,), tritt mit Ablauf des 7. Juli 2022 außer Kraft.
(6)Absatz 6,Die zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten, dRGBl. I S 1904/1938, tritt mit Ablauf des 7. Juli 2022 außer Kraft.Die zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten, dRGBl. I S 1904 aus 1938,, tritt mit Ablauf des 7. Juli 2022 außer Kraft.
(7)Absatz 7,Kreditinstitute, die vor dem 8. Juli 2022 zur Ausgabe von Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen oder fundierten Bankschuldverschreibungen berechtigt waren, sind zur Emission von gedeckten Schuldverschreibungen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes berechtigt. Nach den Bestimmungen des HypBG und PfandbriefG bestellte Treuhänder und nach dem FBSchVG bestellte Regierungskommissäre sind binnen 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch einen internen oder externen Treuhänder gemäß § 18 Abs. 3 zu ersetzen.Kreditinstitute, die vor dem 8. Juli 2022 zur Ausgabe von Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen oder fundierten Bankschuldverschreibungen berechtigt waren, sind zur Emission von gedeckten Schuldverschreibungen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes berechtigt. Nach den Bestimmungen des HypBG und PfandbriefG bestellte Treuhänder und nach dem FBSchVG bestellte Regierungskommissäre sind binnen 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch einen internen oder externen Treuhänder gemäß Paragraph 18, Absatz 3, zu ersetzen.
(8)Absatz 8,Die Zusammenlegung bestehender gebildeter Deckungsstöcke gemäß HypBG, PfandbriefG oder FBSchVG mit Deckungsstöcken für die Ausgabe von gedeckten Schuldverschreibungen nach diesem Bundesgesetz ist zulässig. Entfallen dabei bestehende Deckungsstöcke, so entscheidet erforderlichenfalls der Bundesminister für Finanzen darüber, welcher der bisherigen Treuhänder oder Regierungskommissäre den verbleibenden Deckungsstock bis zur Bestellung eines internen oder externen Treuhänders nach § 18 Abs. 3 zu überwachen hat. Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes für die Deckung von nach diesem Bundesgesetz begebenen gedeckten Schuldverschreibungen bleiben jeweils unberührt.Die Zusammenlegung bestehender gebildeter Deckungsstöcke gemäß HypBG, PfandbriefG oder FBSchVG mit Deckungsstöcken für die Ausgabe von gedeckten Schuldverschreibungen nach diesem Bundesgesetz ist zulässig. Entfallen dabei bestehende Deckungsstöcke, so entscheidet erforderlichenfalls der Bundesminister für Finanzen darüber, welcher der bisherigen Treuhänder oder Regierungskommissäre den verbleibenden Deckungsstock bis zur Bestellung eines internen oder externen Treuhänders nach Paragraph 18, Absatz 3, zu überwachen hat. Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes für die Deckung von nach diesem Bundesgesetz begebenen gedeckten Schuldverschreibungen bleiben jeweils unberührt.
(9)Absatz 9,Unbeschadet dieses Bundesgesetzes dürfen gedeckte Schuldverschreibungen, die gemäß Abs. 1 Z 3 vor dem 8. Juli 2022 begeben wurden, weiterhin die Bezeichnung „Pfandbrief“, Kommunalbrief“, „Kommunalschuldverschreibung“ oder „öffentlicher Pfandbrief“ oder eine andere Bezeichnung, die eines dieser Worte enthält, bis zu ihrer Fälligkeit enthalten.Unbeschadet dieses Bundesgesetzes dürfen gedeckte Schuldverschreibungen, die gemäß Absatz eins, Ziffer 3, vor dem 8. Juli 2022 begeben wurden, weiterhin die Bezeichnung „Pfandbrief“, Kommunalbrief“, „Kommunalschuldverschreibung“ oder „öffentlicher Pfandbrief“ oder eine andere Bezeichnung, die eines dieser Worte enthält, bis zu ihrer Fälligkeit enthalten.
(10)Absatz 10,Wurde bei Hypotheken, die zur Deckung von Pfandbriefen und fundierten Bankschuldverschreibungen nach dem HypBG, PfandbriefG und FBSchVG dienen, das Kautionsband im Grundbuch angemerkt, so ist diese Anmerkung nach Ablauf von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes über Auftrag der Bundesministerin für Justiz automatisiert zu löschen. Verfügungen über Pfandrechte mit angemerktem Kautionsband, insbesondere deren Löschung, bedürfen keiner Mitwirkung des Regierungskommissärs oder Treuhänders. Ebenso kann deren Benachrichtigung unterbleiben.
(11)Absatz 11,Kreditforderungen, die vor dem 8. Juli 2022 vertraglich begründet wurden, unterliegen nicht der Anforderung der Bestimmung gemäß § 10 Abs. 2.Kreditforderungen, die vor dem 8. Juli 2022 vertraglich begründet wurden, unterliegen nicht der Anforderung der Bestimmung gemäß Paragraph 10, Absatz 2,
In Kraft seit 08.07.2022 bis 31.12.9999
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