§ 38 PfandBG Meldung an die EBA

PfandBG - Pfandbriefgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Die FMA hat der EBA alle gemäß den §§ 33 bis 35 verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen sowie sämtliche Rechtsmittel im Zusammenhang mit Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren mitzuteilen. Die FMA hat der EBA alle gemäß den Paragraphen 33 bis 35 verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen sowie sämtliche Rechtsmittel im Zusammenhang mit Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren mitzuteilen.

In Kraft seit 08.07.2022 bis 31.12.9999
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