§ 36 PfandBG Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Maßnahmen

PfandBG - Pfandbriefgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Die FMA hat unbeschadet der sonstigen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen bei der Festsetzung der Art der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie bei der Bemessung der Höhe einer Strafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

  1. 1.Ziffer einsdie Schwere und Dauer des Verstoßes,
  2. 2.Ziffer 2den Grad der Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person,
  3. 3.Ziffer 3die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen, wie sie sich insbesondere aus dem Gesamtnettoumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ergibt,
  4. 4.Ziffer 4die Höhe der aufgrund des Verstoßes erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen, soweit sie sich beziffern lassen,
  5. 5.Ziffer 5die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, soweit sie sich beziffern lassen,
  6. 6.Ziffer 6die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen zur Zusammenarbeit mit der FMA,
  7. 7.Ziffer 7alle früheren Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und
  8. 8.Ziffer 8tatsächliche oder potentielle systemrelevante Auswirkungen des Verstoßes.
In Kraft seit 08.07.2022 bis 31.12.9999
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