§ 23 PfandBG Transparenzvorschriften

PfandBG - Pfandbriefgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, haben den Anlegern detaillierte Informationen gemäß Abs. 2 über ihre Programme gedeckter Schuldverschreibungen bereitzustellen, indem sie diese quartalsweise auf ihrer Internetseite veröffentlichen.Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, haben den Anlegern detaillierte Informationen gemäß Absatz 2, über ihre Programme gedeckter Schuldverschreibungen bereitzustellen, indem sie diese quartalsweise auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2,Die Informationen gemäß Abs. 1 umfassen folgende Angaben zum Portfolio:Die Informationen gemäß Absatz eins, umfassen folgende Angaben zum Portfolio:
    1. 1.Ziffer einsDen Betrag des Deckungsstocks und der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen;
    2. 2.Ziffer 2eine Aufstellung der internationalen Wertpapier-Identifikationsnummern (ISIN) für alle im Rahmen dieses Programms getätigten Emissionen gedeckter Schuldverschreibungen, denen eine ISIN zugeordnet wurde;
    3. 3.Ziffer 3die geografische Verteilung und Art der Deckungswerte, Umfang ihrer Darlehen und Bewertungsmethode;
    4. 4.Ziffer 4Angaben zum Marktrisiko, einschließlich des Zins- und des Währungsrisikos, sowie zu Kredit- und Liquiditätsrisiken;
    5. 5.Ziffer 5die Fälligkeitsstruktur der Deckungswerte und der gedeckten Schuldverschreibungen, gegebenenfalls einschließlich einer Übersicht über die Auslöser einer Fälligkeitsverschiebung;
    6. 6.Ziffer 6die Höhe der erforderlichen und der verfügbaren Deckung und die Höhe der gesetzlichen, vertraglichen und freiwilligen Übersicherung;
    7. 7.Ziffer 7der Prozentsatz der Darlehen, bei denen ein Ausfall gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als gegeben gilt, und in jedem Fall der seit mehr als 90 Tagen überfälligen Darlehen.der Prozentsatz der Darlehen, bei denen ein Ausfall gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, als gegeben gilt, und in jedem Fall der seit mehr als 90 Tagen überfälligen Darlehen.
  3. (3)Absatz 3,Die FMA kann durch Verordnung Inhalt und Gliederung für die Informationen gemäß Abs. 2 festlegen. Die FMA hat sich dabei unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren.Die FMA kann durch Verordnung Inhalt und Gliederung für die Informationen gemäß Absatz 2, festlegen. Die FMA hat sich dabei unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren.
  4. (4)Absatz 4,Werden gedeckte Schuldverschreibungen im Rahmen gruppeninterner Strukturen gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen gemäß § 13 extern begeben, so sind die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 oder ein Verweis darauf den Anlegern für sämtliche intern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen der Gruppe zur Verfügung zu stellen. Kreditinstitute haben diese Informationen den Anlegern zumindest auf aggregierter Basis bereit zu stellen.Werden gedeckte Schuldverschreibungen im Rahmen gruppeninterner Strukturen gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen gemäß Paragraph 13, extern begeben, so sind die Informationen gemäß Absatz eins und 2 oder ein Verweis darauf den Anlegern für sämtliche intern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen der Gruppe zur Verfügung zu stellen. Kreditinstitute haben diese Informationen den Anlegern zumindest auf aggregierter Basis bereit zu stellen.
In Kraft seit 08.07.2022 bis 31.12.9999
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