§ 16 PfandBG Indeckungnahme von Sicherungsgeschäften

PfandBG - Pfandbriefgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Sicherungsgeschäfte (Derivatkontrakte) können in den Deckungsstock aufgenommen werden, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsausschließlich zu Zwecken der Risikoabsicherung, zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins-, Währungs- oder Schuldnerrisiken oder einer Kombination davon, in den Deckungsstock aufgenommen wurden, ihr Volumen im Falle einer Verringerung des abgesicherten Risikos angepasst wird und sie entfernt werden, wenn das abgesicherte Risiko nicht mehr besteht;
    2. 2.Ziffer 2im Deckungsregister gemäß § 10 dokumentiert sind;im Deckungsregister gemäß Paragraph 10, dokumentiert sind;
    3. 3.Ziffer 3gemäß § 17 getrennt sind;gemäß Paragraph 17, getrennt sind;
    4. 4.Ziffer 4bei Insolvenz oder Abwicklung des Kreditinstituts, das gedeckte Schuldverschreibungen begibt, nicht gekündigt werden können und
    5. 5.Ziffer 5den Anforderungen gemäß den §§ 9 Abs. 9 und 10 Abs. 2 bis 4 entsprechen.den Anforderungen gemäß den Paragraphen 9, Absatz 9, und 10 Absatz 2 bis 4 entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Die Gegenpartei von Derivatekontrakten ist hinsichtlich der Verbindlichkeiten des Kreditinstituts aus diesem Sicherungsgeschäft bezüglich der im Deckungsregister eingetragenen Werte den Gläubigern der gedeckten Schuldverschreibung gleichgestellt.
  3. (3)Absatz 3,Derivatkontrakte dürfen abgeschlossen werden mit
    1. 1.Ziffer einsdem Bund,
    2. 2.Ziffer 2einem Land oder
    3. 3.Ziffer 3einem Kreditinstitut gemäß Abs. 4.einem Kreditinstitut gemäß Absatz 4,
  4. (4)Absatz 4,Kreditinstitute gemäß Abs. 3 sind jene, die eine Übersicherung gemäß § 9 Abs. 4 in Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, bei Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder bei geeigneten Kreditinstituten mit Sitz in einem der in § 12 genannten Staaten, denen nach Maßgabe von Art. 119 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein der Bonitätsstufe 1, bei Ursprungslaufzeiten von bis zu 100 Tagen und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ein der Bonitätsstufe 1 oder 2 entsprechendes Risikogewicht nach der Tabelle 3 des Artikels 120 Absatz 1 oder der Tabelle 5 des Art. 121 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet worden ist, deren Erfüllung nicht bedingt, befristet, anderen Forderungen rechtsgeschäftlich nachgeordnet oder in sonstiger Weise eingeschränkt ist, jedoch nur, sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist, halten; für die Zuordnung zu den Bonitätsstufen sind die Ratings anerkannter internationaler Ratingagenturen maßgeblich.Kreditinstitute gemäß Absatz 3, sind jene, die eine Übersicherung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, in Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, bei Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder bei geeigneten Kreditinstituten mit Sitz in einem der in Paragraph 12, genannten Staaten, denen nach Maßgabe von Artikel 119, Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, ein der Bonitätsstufe 1, bei Ursprungslaufzeiten von bis zu 100 Tagen und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ein der Bonitätsstufe 1 oder 2 entsprechendes Risikogewicht nach der Tabelle 3 des Artikels 120 Absatz 1 oder der Tabelle 5 des Artikel 121, Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, zugeordnet worden ist, deren Erfüllung nicht bedingt, befristet, anderen Forderungen rechtsgeschäftlich nachgeordnet oder in sonstiger Weise eingeschränkt ist, jedoch nur, sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist, halten; für die Zuordnung zu den Bonitätsstufen sind die Ratings anerkannter internationaler Ratingagenturen maßgeblich.
In Kraft seit 08.07.2022 bis 31.12.9999
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