Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, sind berechtigt Deckungswerte in den Deckungsstock aufzunehmen, bei denen es sich um als Sicherheit gestellte Deckungswerte handelt und die
1.Ziffer einsim Inland oder
2.Ziffer 2im Europäischen Wirtschaftsraum oder
3.Ziffer 3in der Schweiz oder
4.Ziffer 4im Vereinigten Königreich
gelegen sind.
(2)Absatz 2,Die Kreditinstitute haben sicherzustellen, dass die in Abs. 1 genannten Deckungswerte allen Anforderungen gemäß § 6 entsprechen.Die Kreditinstitute haben sicherzustellen, dass die in Absatz eins, genannten Deckungswerte allen Anforderungen gemäß Paragraph 6, entsprechen.
In Kraft seit 08.07.2022 bis 31.12.9999
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