§ 7 PfandBG Sonstige Sicherungsrechte und besondere Vorschriften zu Hypothekarforderungen

PfandBG - Pfandbriefgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Hypotheken stehen sonstige Sicherungsrechte gleich, die eine vergleichbare physische Sicherheit bieten und den Gläubiger berechtigen, seine Forderung auch durch Verwertung des belasteten Grundstücks, Rechts oder beweglicher Sachen zu befriedigen.
  2. (2)Absatz 2,Die Beleihung befristeter Rechte ist jedoch nur zulässig, wenn die planmäßige Tilgung des Kredits spätestens zehn Jahre vor Ablauf des Rechts endet und nicht länger dauert, als zur buchmäßigen Abschreibung des Bauwerks nach wirtschaftlichen Grundsätzen erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3,Die zur Deckung verwendeten Hypothekarforderungen an Bauplätzen sowie an nicht fertig gestellten Neubauten dürfen insgesamt 10vH der hypothekarischen Deckungswerte im Deckungsstocknicht übersteigen. Hypothekarforderungen an Grundstücken und sonstigen Berechtigungen, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren können, insbesondere an Gruben, Brüchen und Bergwerken, sind als anerkennungsfähige Deckungswerte ausgeschlossen.
In Kraft seit 08.07.2022 bis 31.12.9999
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