§ 14 PfandBG Gemeinsame Finanzierungen

PfandBG - Pfandbriefgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Deckungswerte und Teile von Deckungswerten eines anderen Kreditinstituts stehen Deckungswerten, deren Gläubiger das emittierende Kreditinstitut ist, gleich, wenn das andere Kreditinstitut das emittierende Kreditinstitut im Wege einer schriftlichen Vereinbarung zur Indeckungnahme der Deckungswerte ermächtigt hat (Ermächtigungstreuhand) und sichergestellt ist, dass die Deckungswerte den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Auf die wirtschaftliche Zuordnung der Deckungswerte kommt es dabei nicht an. Soweit das andere Kreditinstitut diese Deckungswerte weiter innehat, hat es dabei auf die Erfordernisse des Deckungsstocks und die Interessen der Gläubiger der gedeckten Schuldverschreibung und Gläubiger von deckungszugehörigen Sicherungsgeschäften (Derivativverträgen) Bedacht zu nehmen. Die Deckungswerte sind in das Deckungsregister des emittierenden Kreditinstituts einzutragen. Die Widmung für den Deckungsstock des emittierenden Kreditinstituts ist überdies in den Büchern des anderen Kreditinstituts durch einen Buchvermerk kenntlich zu machen. Weiterer Verfügungen bedarf es für die Wirksamkeit der Deckungsstockwidmung nicht.
  2. (2)Absatz 2,Das andere Kreditinstitut hat die §§ 46 bis 48 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. I Nr. 532/1993, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der betroffenen Deckungswerte gesondert ausgewiesen wird. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für solche Deckungswerte sinngemäß.Das andere Kreditinstitut hat die Paragraphen 46 bis 48 des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 532 aus 1993,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der betroffenen Deckungswerte gesondert ausgewiesen wird. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für solche Deckungswerte sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3,Wird die in Deckung zu nehmende Forderung vom Kreditinstitut im Auftrag des Schuldners gemäß § 1422 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS 946, eingelöst, ist eine Indeckungnahme durch das einlösende Kreditinstitut ohne Berichtigung des Grundbuchstands zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Forderung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht.Wird die in Deckung zu nehmende Forderung vom Kreditinstitut im Auftrag des Schuldners gemäß Paragraph 1422, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS 946, eingelöst, ist eine Indeckungnahme durch das einlösende Kreditinstitut ohne Berichtigung des Grundbuchstands zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Forderung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht.
  4. (4)Absatz 4,Kreditinstitute können vereinbaren, dass anerkennungsfähige Deckungswerte eines Kreditinstituts im Wege einer Finanzsicherheit gemäß Finanzsicherheiten-Gesetz – FinSG, BGBl. I Nr. 117/2003, oder der Richtlinie 2002/47/EG an ein gedeckte Schuldverschreibungen begebendes Kreditinstitut übertragen werden und von diesem als Deckungswerte für die Begebung gedeckter Schuldverschreibungen verwendet werden dürfen. Die Finanzsicherheit kann in Form der Vollrechtsübertragung oder der Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechts bestellt werden.Kreditinstitute können vereinbaren, dass anerkennungsfähige Deckungswerte eines Kreditinstituts im Wege einer Finanzsicherheit gemäß Finanzsicherheiten-Gesetz – FinSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2003,, oder der Richtlinie 2002/47/EG an ein gedeckte Schuldverschreibungen begebendes Kreditinstitut übertragen werden und von diesem als Deckungswerte für die Begebung gedeckter Schuldverschreibungen verwendet werden dürfen. Die Finanzsicherheit kann in Form der Vollrechtsübertragung oder der Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechts bestellt werden.
  5. (5)Absatz 5,Forderungen an Gebietskörperschaften oder an öffentliche Stellen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von Nicht-Kreditinstituten können als Deckungswerte verwendet werden, sofern das Kreditinstitut, das gedeckte Schuldverschreibungen begibt, entweder die Kreditvergabestandards des Nicht-Kreditinstituts, das die Deckungsaktiva ausgereicht hat, bewertet oder selbst eine eingehende Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers vornimmt.Forderungen an Gebietskörperschaften oder an öffentliche Stellen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, von Nicht-Kreditinstituten können als Deckungswerte verwendet werden, sofern das Kreditinstitut, das gedeckte Schuldverschreibungen begibt, entweder die Kreditvergabestandards des Nicht-Kreditinstituts, das die Deckungsaktiva ausgereicht hat, bewertet oder selbst eine eingehende Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers vornimmt.
In Kraft seit 08.07.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 PfandBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 PfandBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 PfandBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 PfandBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 PfandBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PfandBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 PfandBG
§ 15 PfandBG