§ 15 PfandBG Zusammensetzung des Deckungsstocks

PfandBG - Pfandbriefgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes können gedeckte Schuldverschreibungen aufgrund von
    1. 1.Ziffer einsDeckungswerten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 sowieDeckungswerten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, sowie
    2. 2.Ziffer 2sonstigen Deckungswerten hoher Qualität gemäß § 6 Abs. 1 Z 2sonstigen Deckungswerten hoher Qualität gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2
    begeben werden. Für die Deckungswerte gemäß Z 1 und 2 sind jeweils getrennte Deckungsstöcke zu bilden.begeben werden. Für die Deckungswerte gemäß Ziffer eins und 2 sind jeweils getrennte Deckungsstöcke zu bilden.
  2. (2)Absatz 2,Die Aufnahme eines Deckungswerts in den Deckungsstock erfasst im Zweifel sämtliche für diesen Vermögenswert bestellte Sicherheiten und sonstigen Nebenrechte sowie Versicherungsforderungen zur Versicherung physischer Sicherheiten.
  3. (3)Absatz 3,Gedeckte Schuldverschreibungen emittierende Kreditinstitute können innerhalb der Kategorien nach Abs. 1 mehrere eigenständige Deckungsstöcke führen.Gedeckte Schuldverschreibungen emittierende Kreditinstitute können innerhalb der Kategorien nach Absatz eins, mehrere eigenständige Deckungsstöcke führen.
In Kraft seit 08.07.2022 bis 31.12.9999
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