Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
Mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung
(1)Absatz eins,Bund, Länder und Gemeinden haben die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung sicherzustellen und einen glaubwürdigen, effektiven mittelfristigen Haushaltsrahmen entsprechend den unionsrechtlichen Regelungen festzulegen. Bund, Länder und Gemeinden haben darüber an das Österreichische Koordinationskomitee zu berichten, die Gemeinden im Wege des Landeskoordinationskomitees. Zur Erläuterung der Haushaltsplanung legen der Bund, die Länder und die Gemeinden dazu landesweise im Wege der Länder Daten bzw. Grobplanungen vor. Die vorzulegenden Variablen und ihre Übermittlungsform sowie die jeweiligen Berichtstermine werden durch einen Beschluss des Österreichischen Koordinationskomitees festgelegt. Bund und Länder legen die Verpflichtung zur mittelfristigen Orientierung der Haushaltsführung für ihren Zuständigkeitsbereich, die Länder somit auch für die Gemeinden, rechtlich verbindlich fest.
(2)Absatz 2,Bund, Länder und Gemeinden werden bei der Erstellung ihrer jährlichen Voranschläge und den mittelfristigen Planungen den Zusammenhang zwischen dem Voranschlag und dem nach ESVG 2010 jeweils zu verantwortenden Bereich mittels einer Überleitungstabelle dokumentieren, deren Form durch einen Beschluss des Österreichischen Koordinationskomitees festgelegt wird. Sie haben bei der Beschlussfassung über die jährlichen Haushaltsvoranschläge die vereinbarten Fiskalregeln einzuhalten. Abweichungen von der festgelegten mittelfristigen Planung sind zu erläutern.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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