Art. 10 ÖStP 2025 Artikel 10

ÖStP 2025 - Österreichischer Stabilitätspakt 2025 (Bund – Länder – Gemeinden)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Haftungsobergrenzen
  1. (1)Absatz eins,Bund und Länder (Länder auch für Gemeinden) beschränken ihre Haftungen. Für die Bundesebene werden bundesgesetzlich und für die Länder und Gemeinden werden durch die Länder rechtlich verbindliche Haftungsobergrenzen für die jeweilige Landesebene und landesrechtlich für die jeweilige Gemeindeebene über einen mittelfristigen Zeitraum im Vorhinein festgelegt.
  2. (2)Absatz 2,Das Wesen der Haftung besteht, unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wie z. B. Bürgschaft, Garantie, Patronatserklärung, etc., darin, dass der Haftungsgeber bei Eintritt normierter Haftungstatbestände zur Leistung herangezogen werden kann.
  3. (3)Absatz 3,Die Haftungsobergrenzen werden von Bund und Ländern (Länder für Gemeinden) so festgelegt, dass sie in diesem Bereich der Haushaltsführung zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und zu nachhaltig geordneten Haushalten beitragen. Sie werden sich auf die Verantwortungsbereiche der Gebietskörperschaften nach dieser Vereinbarung (ESVG 2010) beziehen.
  4. (4)Absatz 4,Die Regelung des Abs. 1 wird auch das Verfahren bei Haftungsübernahmen, jedenfalls vorzusehende Bedingungen und Informationspflichten gegenüber dem allgemeinen Vertretungskörper enthalten und regeln, dass Haftungen im Rechnungsabschluss sowohl hinsichtlich Haftungsrahmen als auch Ausnützungsstand auszuweisen sind.Die Regelung des Absatz eins, wird auch das Verfahren bei Haftungsübernahmen, jedenfalls vorzusehende Bedingungen und Informationspflichten gegenüber dem allgemeinen Vertretungskörper enthalten und regeln, dass Haftungen im Rechnungsabschluss sowohl hinsichtlich Haftungsrahmen als auch Ausnützungsstand auszuweisen sind.
  5. (5)Absatz 5,Für Haftungen, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest von überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird, sind Risikovorsorgen zu bilden. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens ist für jede übernommene Haftung grundsätzlich einzeln zu beurteilen, die Risikovorsorge erfolgt für Einzelhaftungen anhand der Risikoeinschätzung dieser Einzelhaftungen.
  6. (6)Absatz 6,Unbeschadet Abs. 5 kann vorgesehen werden, dass gleichartige Haftungen hinsichtlich Risikovorsorgebildung zu Gruppen vergleichbaren Risikos zusammengefasst werden. Für Risikogruppen ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens anzunehmen, wenn die Gebietskörperschaft in der Vergangenheit häufig und über einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen wurde. Die Ermittlung der Risikovorsorgen für Risikogruppen erfolgt anhand der Erfahrungswerte der zumindest letzten fünf Jahre.Unbeschadet Absatz 5, kann vorgesehen werden, dass gleichartige Haftungen hinsichtlich Risikovorsorgebildung zu Gruppen vergleichbaren Risikos zusammengefasst werden. Für Risikogruppen ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens anzunehmen, wenn die Gebietskörperschaft in der Vergangenheit häufig und über einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen wurde. Die Ermittlung der Risikovorsorgen für Risikogruppen erfolgt anhand der Erfahrungswerte der zumindest letzten fünf Jahre.
  7. (7)Absatz 7,Sonstige Eventualverbindlichkeiten im Sinne des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2011/85/EU des Rates über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten werden von Bund und Ländern (Länder auch für Gemeinden) sinngemäß ausgewiesen.Sonstige Eventualverbindlichkeiten im Sinne des Artikel 14, Absatz 3, der Richtlinie 2011/85/EU des Rates über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten werden von Bund und Ländern (Länder auch für Gemeinden) sinngemäß ausgewiesen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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