Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Koordination zur Nachhaltigkeit der Haushaltsführung
(1)Absatz eins,Bund, Länder und Gemeinden streben bei ihrer Haushaltsführung nachhaltig geordnete Haushalte an und koordinieren ihre Haushaltsführung gemäß Art. 13 Abs. 2 B-VG im Hinblick auf dieses Ziel entsprechend dieser Vereinbarung. Sie werden gemeinsam die nachhaltige Einhaltung der Kriterien über die Haushaltsdisziplin insbesondere auf Basis der Art. 121, 126 und 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und die diesbezüglichen geltenden Regeln des Sekundärrechts sicherstellen.Bund, Länder und Gemeinden streben bei ihrer Haushaltsführung nachhaltig geordnete Haushalte an und koordinieren ihre Haushaltsführung gemäß Artikel 13, Absatz 2, B-VG im Hinblick auf dieses Ziel entsprechend dieser Vereinbarung. Sie werden gemeinsam die nachhaltige Einhaltung der Kriterien über die Haushaltsdisziplin insbesondere auf Basis der Artikel 121, 126 und 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und die diesbezüglichen geltenden Regeln des Sekundärrechts sicherstellen.
(2)Absatz 2,Bund, Länder und Gemeinden werden im Einklang mit dem Vertrag über die Europäische Union (EUV), mit Art. 126 AEUV und mit dem diesen beiden Verträgen beigefügten Protokoll Nr. 12 übermäßige Defizite vermeiden und erforderlichenfalls deren Korrektur entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben sicherstellen. Die betreffenden in Art. 126 Abs. 2 AEUV festgesetzten Referenzwerte sind:Bund, Länder und Gemeinden werden im Einklang mit dem Vertrag über die Europäische Union (EUV), mit Artikel 126, AEUV und mit dem diesen beiden Verträgen beigefügten Protokoll Nr. 12 übermäßige Defizite vermeiden und erforderlichenfalls deren Korrektur entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben sicherstellen. Die betreffenden in Artikel 126, Absatz 2, AEUV festgesetzten Referenzwerte sind:
1.Ziffer eins3% für das Verhältnis zwischen dem geplanten oder tatsächlichen öffentlichen Defizit und dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen sowie
2.Ziffer 260% für das Verhältnis zwischen dem öffentlichen Schuldenstand und dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 1 ÖStP 2025
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 ÖStP 2025 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 1 ÖStP 2025