Art. 7 ÖStP 2025 Artikel 7

ÖStP 2025 - Österreichischer Stabilitätspakt 2025 (Bund – Länder – Gemeinden)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
Stabilitätspfad ohne Nettoausgabenpfad

In Jahren, für die vom Rat der Europäischen Union kein Nettoausgabenpfad festgesetzt wird, koordiniert das Österreichische Koordinationskomitee, wie das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht und nachhaltig geordnete Haushalte im Einklang mit den in Art. 126 Abs. 2 AEUV festgesetzten Referenzwerten dauerhaft erreicht werden.In Jahren, für die vom Rat der Europäischen Union kein Nettoausgabenpfad festgesetzt wird, koordiniert das Österreichische Koordinationskomitee, wie das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht und nachhaltig geordnete Haushalte im Einklang mit den in Artikel 126, Absatz 2, AEUV festgesetzten Referenzwerten dauerhaft erreicht werden.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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