Art. 16 ÖStP 2025 Artikel 16

ÖStP 2025 - Österreichischer Stabilitätspakt 2025 (Bund – Länder – Gemeinden)

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
Ermittlung der Haushaltsergebnisse
  1. (1)Absatz eins,Die Ermittlung der Haushaltssalden gemäß dieser Vereinbarung, der Primärausgaben, der Schuldenstände, der Haftungsstände und allfälliger sonstiger Eventualverbindlichkeiten erfolgt durch die Bundesanstalt Statistik Österreich.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundesanstalt Statistik Österreich wird mit dem Bund, den Ländern und hinsichtlich der Gemeindeergebnisse auf Landesebene auch mit der Gemeindeaufsicht Kontakt aufnehmen, um nach formeller und inhaltlicher Prüfung der eingelangten Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich gemeinsam bis dahin vorliegende offene Fragen zu klären.
  3. (3)Absatz 3,Die Vertragspartner bzw. die Gemeindeaufsicht jedes Landes können eine Stellungnahme zu den offenen Fragen gemäß Abs. 2 abgeben. Bestehen zwischen den Vertragspartnern bzw. Gemeindeaufsicht und der Bundesanstalt Statistik Österreich unterschiedliche Ansichten zu den offenen Fragen, sind diese gemeinsam abzuklären.Die Vertragspartner bzw. die Gemeindeaufsicht jedes Landes können eine Stellungnahme zu den offenen Fragen gemäß Absatz 2, abgeben. Bestehen zwischen den Vertragspartnern bzw. Gemeindeaufsicht und der Bundesanstalt Statistik Österreich unterschiedliche Ansichten zu den offenen Fragen, sind diese gemeinsam abzuklären.
  4. (4)Absatz 4,Die Bundesanstalt Statistik Österreich erstattet darüber jährlich einen Bericht an das Österreichische Koordinationskomitee. Die Frist dafür wird vom Österreichischen Koordinationskomitee festgelegt.
  5. (5)Absatz 5,Sollte eine einvernehmliche Abstimmung bis zum Zeitpunkt der Notifikation nicht möglich sein, hat die Bundesanstalt Statistik Österreich die offenen Fragen dezidiert mit den Argumenten der Vertragspartner bzw. der Gemeindeaufsicht im Bericht gemäß Abs. 4 anzuführen und zu begründen, warum sie gegenteiliger Ansicht ist.Sollte eine einvernehmliche Abstimmung bis zum Zeitpunkt der Notifikation nicht möglich sein, hat die Bundesanstalt Statistik Österreich die offenen Fragen dezidiert mit den Argumenten der Vertragspartner bzw. der Gemeindeaufsicht im Bericht gemäß Absatz 4, anzuführen und zu begründen, warum sie gegenteiliger Ansicht ist.
  6. (6)Absatz 6,Sollte die Bundesanstalt Statistik Österreich neue ESVG-Regeln oder neue Interpretationsregeln zum ESVG 2010 angewendet haben, die das Ergebnis beeinflussen, ist dies jedenfalls im Bericht anzuführen.
  7. (7)Absatz 7,Die Feststellung von Abweichungen zwischen dem zulässigen und tatsächlichen Haushaltsziel basiert auf der Ermittlung der Haushaltsergebnisse durch die Bundesanstalt Statistik Österreich für das jeweils vorangegangene Jahr. Nachträgliche Änderungen der Haushaltsergebnisse werden für die Aufteilung von finanziellen Sanktionen (Art. 17) nicht berücksichtigt.Die Feststellung von Abweichungen zwischen dem zulässigen und tatsächlichen Haushaltsziel basiert auf der Ermittlung der Haushaltsergebnisse durch die Bundesanstalt Statistik Österreich für das jeweils vorangegangene Jahr. Nachträgliche Änderungen der Haushaltsergebnisse werden für die Aufteilung von finanziellen Sanktionen (Artikel 17,) nicht berücksichtigt.
  8. (8)Absatz 8,Für die Ermittlung der Haushaltsergebnisse gemäß Abs. 1 werden die Auslegungsregeln des ESVG 2010 zugrunde gelegt. Die jeweiligen Kennziffern sind als nominelle Werte und als Quote in Prozent des BIP auszuweisen.Für die Ermittlung der Haushaltsergebnisse gemäß Absatz eins, werden die Auslegungsregeln des ESVG 2010 zugrunde gelegt. Die jeweiligen Kennziffern sind als nominelle Werte und als Quote in Prozent des BIP auszuweisen.
  9. (9)Absatz 9,Die erforderlichen Vereinbarungen mit der Bundesanstalt Statistik Österreich sind durch den Bundesminister für Finanzen abzuschließen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 16 ÖStP 2025


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 16 ÖStP 2025 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 16 ÖStP 2025


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 16 ÖStP 2025


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 16 ÖStP 2025 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 15 ÖStP 2025
Art. 17 ÖStP 2025