Art. 8 ÖStP 2025 Artikel 8

ÖStP 2025 - Österreichischer Stabilitätspakt 2025 (Bund – Länder – Gemeinden)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
Anwendung der allgemeinen Ausweichklausel der Europäischen Union

Im Falle der Aktivierung der allgemeinen Ausweichklausel gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) 2024/1263 durch den Rat der Europäischen Union gilt diese sinngemäß auch für die in dieser Vereinbarung festgelegten Regelungen.Im Falle der Aktivierung der allgemeinen Ausweichklausel gemäß Artikel 25, der Verordnung (EU) 2024/1263 durch den Rat der Europäischen Union gilt diese sinngemäß auch für die in dieser Vereinbarung festgelegten Regelungen.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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