Art. 5 ÖStP 2025 Artikel 5

ÖStP 2025 - Österreichischer Stabilitätspakt 2025 (Bund – Länder – Gemeinden)

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
Stabilitätspfad auf Basis des Nettoausgabenpfades
  1. (1)Absatz eins,Ab dem Jahr 2030 bildet der strukturelle Saldo, der sich aus dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) 2024/1263 oder gemäß Art. 126 Abs. 7 oder Abs. 9 AEUV festgelegten Nettoausgabenpfad für den Gesamtstaat ergibt, die Basis für die Ermittlung der zulässigen Haushaltssalden. Diese zulässigen Haushaltssalden werden für den Bund als struktureller Saldo und für die Länder und Gemeinden als Maastricht-Salden ermittelt.Ab dem Jahr 2030 bildet der strukturelle Saldo, der sich aus dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 17, der Verordnung (EU) 2024/1263 oder gemäß Artikel 126, Absatz 7, oder Absatz 9, AEUV festgelegten Nettoausgabenpfad für den Gesamtstaat ergibt, die Basis für die Ermittlung der zulässigen Haushaltssalden. Diese zulässigen Haushaltssalden werden für den Bund als struktureller Saldo und für die Länder und Gemeinden als Maastricht-Salden ermittelt.
  2. (2)Absatz 2,Der strukturelle Saldo gemäß Abs. 1 erster Satz wird um einen Sicherheitspuffer iHv. 0,1% des BIP verbessert. Das Österreichische Koordinationskomitee kann eine Anpassung der Höhe des Sicherheitspuffers beschließen.Der strukturelle Saldo gemäß Absatz eins, erster Satz wird um einen Sicherheitspuffer iHv. 0,1% des BIP verbessert. Das Österreichische Koordinationskomitee kann eine Anpassung der Höhe des Sicherheitspuffers beschließen.
  3. (3)Absatz 3,Dieser angepasste strukturelle Saldo gemäß Abs. 2 wird zwischen dem Bundessektor inkl. Sozialversicherung (SV) und dem Landessektor inkl. Wien in folgendem Verhältnis geteilt:Dieser angepasste strukturelle Saldo gemäß Absatz 2, wird zwischen dem Bundessektor inkl. Sozialversicherung (SV) und dem Landessektor inkl. Wien in folgendem Verhältnis geteilt:
    • StrichaufzählungBundessektor inkl. SV: 76%,
    • StrichaufzählungLandessektor inkl. Wien: 24%.
  4. (4)Absatz 4,Die den Anteilen der Länder gemäß Abs. 3 jeweils entsprechenden Werte für den Maastricht-Saldo in Prozent des BIP werden vom Bundesminister für Finanzen im zweiten Quartal des jeweiligen Vorjahres auf Basis des zu diesem Zeitpunkt erwarteten Konjunktureffekts gemäß den Richtlinien (Art. 3 Abs. 3) ermittelt.Die den Anteilen der Länder gemäß Absatz 3, jeweils entsprechenden Werte für den Maastricht-Saldo in Prozent des BIP werden vom Bundesminister für Finanzen im zweiten Quartal des jeweiligen Vorjahres auf Basis des zu diesem Zeitpunkt erwarteten Konjunktureffekts gemäß den Richtlinien (Artikel 3, Absatz 3,) ermittelt.
  5. (5)Absatz 5,Der Anteil der Länder gemäß Abs. 3 wird auf die Länder nach der Volkszahl verteilt.Der Anteil der Länder gemäß Absatz 3, wird auf die Länder nach der Volkszahl verteilt.
  6. (6)Absatz 6,Die Länder räumen den Gemeinden landesweise von dem auf das jeweilige Land entfallenden Anteil am Maastricht-Defizit einen 20-prozentigen Anteil ein.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 5 ÖStP 2025


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 5 ÖStP 2025 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 5 ÖStP 2025


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 5 ÖStP 2025


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 5 ÖStP 2025 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ÖStP 2025 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 4 ÖStP 2025
Art. 6 ÖStP 2025