Art. 4 ÖStP 2025 Artikel 4

ÖStP 2025 - Österreichischer Stabilitätspakt 2025 (Bund – Länder – Gemeinden)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Stabilitätspfad für die Jahre bis 2029
  1. (1)Absatz eins,Der Bund, die Länder und die Gemeinden verpflichten sich zur Umsetzung des Nettoausgabenpfads für den Gesamtstaat, wie er am 8. Juli 2025 vom Rat der Europäischen Union festgesetzt wurde, und werden dafür in den Jahren 2026 bis 2029 folgende Werte für den Maastricht-Saldo nicht unterschreiten (in Prozent des BIP):

 

2026

2027

2028

2029

Gesamtstaat

-4,20

-3,50

-3,00

-2,80

Bundessektor inkl. Sozialversicherung

-3,07

-2,70

-2,31

-2,13

Landessektor inkl. Wien

-1,13

-0,80

-0,69

-0,67

  1. (2)Absatz 2,Der Anteil der Länder gemäß Abs. 1 wird auf die Länder nach der Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 (FAG 2024) verteilt.Der Anteil der Länder gemäß Absatz eins, wird auf die Länder nach der Volkszahl gemäß Paragraph 11, Absatz 8, des Finanzausgleichsgesetzes 2024 (FAG 2024) verteilt.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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