Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
System mehrfacher Fiskalregeln
(1)Absatz eins,Bund, Länder und Gemeinden vereinbaren zur Umsetzung der Vorgaben gemäß Art. 1 ein System mehrfacher Fiskalregeln, die sämtlich bei der jeweiligen Haushaltsführung zu beachten sind.Bund, Länder und Gemeinden vereinbaren zur Umsetzung der Vorgaben gemäß Artikel eins, ein System mehrfacher Fiskalregeln, die sämtlich bei der jeweiligen Haushaltsführung zu beachten sind.
(2)Absatz 2,Dieses System umfasst
1.Ziffer einseine Regel über die Einhaltung der im Einklang mit Art. 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 12 über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit festgelegten Referenzwerte und Bestimmungen für das Defizit und den Schuldenstand;eine Regel über die Einhaltung der im Einklang mit Artikel eins, des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 12 über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit festgelegten Referenzwerte und Bestimmungen für das Defizit und den Schuldenstand;
2.Ziffer 2Regeln über die zulässigen Haushaltssalden in Jahren, für die vom Rat der Europäischen Union ein Nettoausgabenpfad festgesetzt wurde;
3.Ziffer 3Regeln über die nachhaltige Haushaltsführung in Jahren, für die vom Rat der Europäischen Union kein Nettoausgabenpfad festgesetzt wurde;
4.Ziffer 4eine Regel über Haftungsobergrenzen;
5.Ziffer 5Regeln zur Koordination der Haushaltsführung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden, zur mittelfristigen Haushaltsplanung, zur gegenseitigen Information und zur umfassenden Transparenz der Haushaltsführung und
6.Ziffer 6Regeln über die Aufteilung allfälliger finanzieller Sanktionen, die vom Rat der Europäischen Union aufgrund der Verletzung der unionsrechtlichen Fiskalregeln über Österreich verhängt werden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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