Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.09.2026
Haushaltskoordinierung
(1)Absatz eins,Zur effektiven Umsetzung dieser Verpflichtungen koordinieren Bund, Länder und Gemeinden ihre Haushaltsführung. Dazu werden politische Koordinationskomitees eingerichtet. Beschlüsse in diesen Gremien erfolgen einvernehmlich.
1.Ziffer einsFür die Haushaltskoordinierung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden (Gemeinde- und Städtebund) wird beim Bundesministerium für Finanzen ein Österreichisches Koordinationskomitee aus deren Vertretern gebildet.
2.Ziffer 2Für die Haushaltskoordinierung in den einzelnen Ländern (mit Ausnahme Wiens) im Verhältnis zwischen Land und Gemeinden werden Länder-Koordinationskomitees gebildet, in denen die Vertreter des Landes, die jeweiligen Landesverbände des Österreichischen Gemeindebundes und der Österreichische Städtebund vertreten sind.
3.Ziffer 3Die Koordinationskomitees sind über Verlangen eines Vertragspartners vom Bundesminister für Finanzen bzw. vom jeweiligen Land einzuberufen. Das Österreichische Koordinationskomitee hat mindestens zweimal jährlich, und zwar jeweils vor der Meldung der Haushaltsergebnisse an die Europäische Kommission, zusammenzutreten. Weitere Bestimmungen über die Organisation und die Geschäftsführung der Koordinationskomitees sind jeweils in einer Geschäftsordnung zu regeln.
(2)Absatz 2,Gegenstand der Haushaltskoordinierung im Österreichischen Koordinationskomitee und der Länder-Koordinationskomitees sind insbesondere die Koordinierung, gegenseitige Information und Beschlussfassung im Zusammenhang mit den vereinbarten Fiskalregeln. Dazu gehören insbesondere
1.Ziffer einsdie Beratung und Beschlussfassung betreffend das vereinbarte System mehrfacher Fiskalregeln;
2.Ziffer 2die Beratung und Information über die Entwicklung der Haushalte, insbesondere
a)Litera ader Haushaltsentwicklung und der Haushaltsergebnisse, vor allem auch mit dem Ziel fundierter gesamtstaatlicher Prognosen,
b)Litera bder Rückführung allfälliger Überschreitungen der jeweiligen zulässigen Haushaltsziele,
c)Litera cder Schuldenstände und der Schuldenstandsentwicklung,
d)Litera dder Haftungsstände und der Entwicklung der Haftungsstände des Bundes, der Länder und der Gemeinden und
e)Litera eder makroökonomischen Entwicklung und Prognosen;
3.Ziffer 3die jährliche Erfassung und Darstellung der Personaldaten des Bundes, der Länder und landesweise der Gemeinden;
4.Ziffer 4die mittelfristige fiskalische Entwicklung und die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung, einschließlich Strategien zur Begrenzung und Bewältigung von haushaltspolitischen Risiken insbesondere durch wechselseitige Information und Beratung darüber;
5.Ziffer 5die Empfehlung von gegensteuernden Maßnahmen, wenn sich ein Abweichen von den vereinbarten Fiskalregeln abzeichnet und
6.Ziffer 6die Festlegung jener Maßnahmen, die der Umsetzung von Vorgaben von Organen der Europäischen Union zur Umsetzung der Wirtschafts- und Währungsunion dienen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen ist über die Beratungen und Beschlüsse der Länder-Koordinationskomitees in geeigneter Form in Kenntnis zu setzen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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