Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Transparenz
(1)Absatz eins,Beschlüsse und Berichte auf Basis dieser Vereinbarung sind vom Bundesminister für Finanzen den Vertragspartnern und der Öffentlichkeit durch Publikation auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zugänglich zu machen. Das sind insbesondere die Berichte der Bundesanstalt Statistik Österreich, die Beschlüsse des Österreichischen Koordinationskomitees und die in Umsetzung dieser Vereinbarung erlassenen rechtlichen Regelungen.
(2)Absatz 2,Beschlüsse der Landeskoordinationskomitees sind auf der Website des jeweiligen Landes zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3,Bund, Länder und Gemeinden werden die Transparenz ihrer Voranschläge und Rechnungsabschlüsse durch Beigabe einer Überleitungstabelle gemäß Art. 12 Abs. 2 sicherstellen.Bund, Länder und Gemeinden werden die Transparenz ihrer Voranschläge und Rechnungsabschlüsse durch Beigabe einer Überleitungstabelle gemäß Artikel 12, Absatz 2, sicherstellen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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