Art. 22 ÖStP 2025 Artikel 22

ÖStP 2025 - Österreichischer Stabilitätspakt 2025 (Bund – Länder – Gemeinden)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Geltungsdauer
  1. (1)Absatz eins,Diese Vereinbarung wird unbefristet abgeschlossen.
  2. (2)Absatz 2,Die für den Fall der Verletzung von Bestimmungen dieser Vereinbarung vorgesehenen Rechtsfolgen haben auch nach einem Außerkrafttreten dieser Vereinbarung Gültigkeit.
  3. (3)Absatz 3,Für die Geltungsdauer dieser Vereinbarung ist die Wirksamkeit der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden – Österreichischer Stabilitätspakt, BGBl. I Nr. 101/1999, ausgesetzt.Für die Geltungsdauer dieser Vereinbarung ist die Wirksamkeit der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden – Österreichischer Stabilitätspakt, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 1999,, ausgesetzt.
  4. (4)Absatz 4,Die Geltung der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, wird weder durch den Abschluss noch durch eine Kündigung der vorliegenden Vereinbarung berührt.Die Geltung der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 1999,, wird weder durch den Abschluss noch durch eine Kündigung der vorliegenden Vereinbarung berührt.
  5. (5)Absatz 5,Die Vertragspartner verpflichten sich, rechtzeitig Verhandlungen über die Anpassung dieser Vereinbarung an geänderte EU-Rechtsvorschriften aufzunehmen, mit dem Ziel einer rechtzeitigen Inkraftsetzung der geänderten Vereinbarung und allfälliger ergänzender bundes- und landesrechtlicher Vorschriften.
  6. (6)Absatz 6,Diese Vereinbarung tritt außer Kraft,
    1. 1.Ziffer einssobald die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBI. I Nr. 35/1999, wegen einer Kündigung durch den Bund außer Kraft tritt;sobald die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBI. römisch eins Nr. 35 aus 1999,, wegen einer Kündigung durch den Bund außer Kraft tritt;
    2. 2.Ziffer 2wenn das Finanzausgleichsgesetz oder die Gesundheitsfinanzierung (Art. 15a B-VG-Vereinbarung) oder die Pflegefinanzierung (Pflegefondsgesetz) oder die 24-Stunden-Pflege (Art. 15a B-VG-Vereinbarung) ohne von Ländern und Gemeinden akzeptierte Nachfolgelösung ausläuft oder zum finanziellen Nachteil der Länder oder Gemeinden ohne deren Akzeptanz verändert wird.wenn das Finanzausgleichsgesetz oder die Gesundheitsfinanzierung (Artikel 15 a, B-VG-Vereinbarung) oder die Pflegefinanzierung (Pflegefondsgesetz) oder die 24-Stunden-Pflege (Artikel 15 a, B-VG-Vereinbarung) ohne von Ländern und Gemeinden akzeptierte Nachfolgelösung ausläuft oder zum finanziellen Nachteil der Länder oder Gemeinden ohne deren Akzeptanz verändert wird.
    Akzeptanz im Sinne der Z 2 liegt nicht vor, wenn ein Vertragspartner in einem dem Konsultationsmechanismus analogen Verfahren Einspruch erhebt. Zur Vermeidung eines Auslaufens des Finanzausgleichsgesetzes wird der Bund im jeweiligen Finanzausgleichsgesetz ein Finanzausgleichsprovisorium einrichten, wonach bei nicht rechtzeitiger Herstellung der Akzeptanz das bisherige Finanzausgleichsgesetz bis zu einer solchen Lösung provisorisch weiter angewandt wird.Akzeptanz im Sinne der Ziffer 2, liegt nicht vor, wenn ein Vertragspartner in einem dem Konsultationsmechanismus analogen Verfahren Einspruch erhebt. Zur Vermeidung eines Auslaufens des Finanzausgleichsgesetzes wird der Bund im jeweiligen Finanzausgleichsgesetz ein Finanzausgleichsprovisorium einrichten, wonach bei nicht rechtzeitiger Herstellung der Akzeptanz das bisherige Finanzausgleichsgesetz bis zu einer solchen Lösung provisorisch weiter angewandt wird.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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