Art. 18 sind erstmals auf das Jahr 2026 anzuwenden, wobei jedoch bei später verhängten Sanktionen eine gesamtstaatliche Über- und Unterfüllung des Haushaltszieles für das Jahr 2025 von -4,5% des BIP bei der Ermittlung der Verhältnisse gemäß Art. 17 Abs. 2 zu Gunsten bzw. zu Lasten des Bundes einbezogen wird, wenn das Ergebnis des Jahres 2025 für die unionsrechtliche Sanktion noch herangezogen wird. Artikel 18, sind erstmals auf das Jahr 2026 anzuwenden, wobei jedoch bei später verhängten Sanktionen eine gesamtstaatliche Über- und Unterfüllung des Haushaltszieles für das Jahr 2025 von -4,5% des BIP bei der Ermittlung der Verhältnisse gemäß Artikel 17, Absatz 2, zu Gunsten bzw. zu Lasten des Bundes einbezogen wird, wenn das Ergebnis des Jahres 2025 für die unionsrechtliche Sanktion noch herangezogen wird.
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