Art. 9 ÖStP 2025 Artikel 9

ÖStP 2025 - Österreichischer Stabilitätspakt 2025 (Bund – Länder – Gemeinden)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Anwendung der nationalen Ausweichklauseln der Europäischen Union

Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können die gemäß Art. 4 bzw. Art. 5 zulässigen Grenzen unterschritten werden. Die gemäß Art. 4 und Art. 5 vorgesehenen Haushaltsziele verändern sich jeweils in dem Umfang, in dem der Bund (inkl. SV), die Länder und landesweise die Gemeinden von den vom Rat gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) 2024/1263 gestatteten Abweichungen vom Nettoausgabenpfad betroffen sind.Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können die gemäß Artikel 4, bzw. Artikel 5, zulässigen Grenzen unterschritten werden. Die gemäß Artikel 4 und Artikel 5, vorgesehenen Haushaltsziele verändern sich jeweils in dem Umfang, in dem der Bund (inkl. SV), die Länder und landesweise die Gemeinden von den vom Rat gemäß Artikel 26, der Verordnung (EU) 2024/1263 gestatteten Abweichungen vom Nettoausgabenpfad betroffen sind.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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