Art. 6 ÖStP 2025 Artikel 6

ÖStP 2025 - Österreichischer Stabilitätspakt 2025 (Bund – Länder – Gemeinden)

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Einmalmaßnahmen

Insoweit die Organe der Europäischen Union bei der Ermittlung des Nettoausgabenpfads einmalige und andere befristete Maßnahmen berücksichtigen, werden diese bei der Ermittlung des strukturellen Defizits des Bundes (Art. 5 Abs. 3) berücksichtigt und werden die als Maastricht-Salden vereinbarten Haushaltsziele (Art. 4 und Art. 5 Abs. 4) um diese Einmalmaßnahmen bereinigt.Insoweit die Organe der Europäischen Union bei der Ermittlung des Nettoausgabenpfads einmalige und andere befristete Maßnahmen berücksichtigen, werden diese bei der Ermittlung des strukturellen Defizits des Bundes (Artikel 5, Absatz 3,) berücksichtigt und werden die als Maastricht-Salden vereinbarten Haushaltsziele (Artikel 4 und Artikel 5, Absatz 4,) um diese Einmalmaßnahmen bereinigt.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 6 ÖStP 2025


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 6 ÖStP 2025 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 6 ÖStP 2025


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 6 ÖStP 2025


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 6 ÖStP 2025 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ÖStP 2025 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 5 ÖStP 2025
Art. 7 ÖStP 2025