Insoweit die Organe der Europäischen Union bei der Ermittlung des Nettoausgabenpfads einmalige und andere befristete Maßnahmen berücksichtigen, werden diese bei der Ermittlung des strukturellen Defizits des Bundes (Art. 5 Abs. 3) berücksichtigt und werden die als Maastricht-Salden vereinbarten Haushaltsziele (Art. 4 und Art. 5 Abs. 4) um diese Einmalmaßnahmen bereinigt.Insoweit die Organe der Europäischen Union bei der Ermittlung des Nettoausgabenpfads einmalige und andere befristete Maßnahmen berücksichtigen, werden diese bei der Ermittlung des strukturellen Defizits des Bundes (Artikel 5, Absatz 3,) berücksichtigt und werden die als Maastricht-Salden vereinbarten Haushaltsziele (Artikel 4 und Artikel 5, Absatz 4,) um diese Einmalmaßnahmen bereinigt.
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