Art. 3 ÖStP 2025 Artikel 3

ÖStP 2025 - Österreichischer Stabilitätspakt 2025 (Bund – Länder – Gemeinden)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
Richtlinien zur Berechnung der Fiskalregeln und Definition von Begriffen
  1. (1)Absatz eins,Unter „Maastricht-Saldo“ im Sinne dieser Vereinbarung ist der Finanzierungssaldo B.9 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ESVG 2010) oder einer entsprechenden Nachfolgeregelung zu verstehen.Unter „Maastricht-Saldo“ im Sinne dieser Vereinbarung ist der Finanzierungssaldo B.9 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549 aus 2013, zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ESVG 2010) oder einer entsprechenden Nachfolgeregelung zu verstehen.
  2. (2)Absatz 2,Unter „Struktureller Saldo“ im Sinne dieser Vereinbarung ist der konjunkturbereinigte „Maastricht-Saldo“ ohne einmalige und andere befristete Maßnahmen zu verstehen.
  3. (3)Absatz 3,Das Österreichische Koordinationskomitee (Art. 11) beschließt unter Bedachtnahme auf die einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen Richtlinien zur näheren Definition und Berechnung der Fiskalregeln Österreichs.Das Österreichische Koordinationskomitee (Artikel 11,) beschließt unter Bedachtnahme auf die einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen Richtlinien zur näheren Definition und Berechnung der Fiskalregeln Österreichs.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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