Art. 14 ÖStP 2025 Artikel 14

ÖStP 2025 - Österreichischer Stabilitätspakt 2025 (Bund – Länder – Gemeinden)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Haushaltsbeschlüsse von Bund, Ländern und Gemeinden
  1. (1)Absatz eins,Die Haushaltsbeschlüsse des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind in rechtlich verbindlicher Form zu fassen und öffentlich kundzumachen. Bund, Länder und Gemeinden haben ihren jeweiligen beschlossenen Voranschlag und beschlossenen Rechnungsabschluss inklusive aller Beilagen innerhalb von zehn Werktagen nach der Beschlussfassung in einer Form auf der jeweiligen Website der Gebietskörperschaft zu veröffentlichen, die eine einfache weitere Verwendung ermöglicht (downloadbar und auch in einem elektronisch auslesbar einheitlichen, vom Österreichischen Koordinationskomitee festgelegten Format) und dort für zumindest zehn Jahre verfügbar zu halten.
  2. (2)Absatz 2,Der Bund, die Länder und Gemeinden haben in rechtlich verbindlicher Form jedenfalls eine mehrjährige Finanzplanung mit festgelegten Haftungsobergrenzen zu beschließen und in der vom Österreichischen Koordinationskomitee beschlossenen Form diesem zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Im Rahmen der jährlichen Haushaltsprozesse sind alle nach ESVG 2010 staatlichen Einrichtungen und Fonds, die in den regulären Haushalten nicht erfasst werden, zusammen mit anderen relevanten Informationen die für die Haushaltsführung und -koordination von Bedeutung sind, zu identifizieren, darzustellen und im Sinne des Abs. 1 zu veröffentlichen.Im Rahmen der jährlichen Haushaltsprozesse sind alle nach ESVG 2010 staatlichen Einrichtungen und Fonds, die in den regulären Haushalten nicht erfasst werden, zusammen mit anderen relevanten Informationen die für die Haushaltsführung und -koordination von Bedeutung sind, zu identifizieren, darzustellen und im Sinne des Absatz eins, zu veröffentlichen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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