Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Der Bundeskanzler hat allen Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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