§ 16 GSAG Wissenschaftlicher Beirat

GSAG - GeoSphere Austria-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.10.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus neun Mitgliedern, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für drei Jahre zu bestellen sind, wobei die Bestellung
    1. 1.Ziffer einsvon sieben Mitgliedern auf Vorschlag der Generaldirektion und
    2. 2.Ziffer 2von zwei Mitgliedern auf Vorschlag der Universitätenkonferenz
    zu erfolgen hat und Wiederbestellungen zulässig sind.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Zusammensetzung des Wissenschaftlichen Beirates ist darauf zu achten, dass
    1. 1.Ziffer einsmindestens ein Mitglied mehrjährige Berufserfahrung bei einem europäischen geologischen oder geophysikalischen Dienst aufweist,
    2. 2.Ziffer 2mindestens ein Mitglied mehrjährige Berufserfahrung bei einem europäischen klimatologischen oder meteorologischen Dienst aufweist,
    3. 3.Ziffer 3mindestens vier Mitglieder einer ausländischen Forschungseinrichtung in den Bereichen Geologie, Geophysik, Klimatologie oder Meteorologie angehören,
    4. 4.Ziffer 4mindestens ein Mitglied einer facheinschlägig tätigen Bildungseinrichtung angehört und
    5. 5.Ziffer 5mindestens ein Mitglied facheinschlägige Berufserfahrung im österreichischen Bergbauwesen aufweist.
  3. (3)Absatz 3,Dem Wissenschaftlichen Beirat obliegen
    1. 1.Ziffer einsdie Beratung der Generaldirektion der GSA,
    2. 2.Ziffer 2die Abgabe von Empfehlungen zu wissenschaftlichen Angelegenheiten,
    3. 3.Ziffer 3die Stellungnahme zu Entwürfen für
      1. a)Litera adie Geschäftsordnung und deren Abänderungen,
      2. b)Litera bdie Dreijahresprogramme sowie
      3. c)Litera cdie Beiträge der GSA zum FTI-Pakt (§ 7 Abs. 2 Z 1) sowiedie Beiträge der GSA zum FTI-Pakt (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins,) sowie
    4. 4.Ziffer 4die Berichterstattung an das Kuratorium, die mindestens einmal im Jahr stattzufinden hat.
  4. (4)Absatz 4,§ 15 Abs. 3 und 5 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kuratoriums der Wissenschaftliche Beirat tritt und statt sechs Mitgliedern fünf Mitglieder anwesend sein müssen.Paragraph 15, Absatz 3, und 5 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kuratoriums der Wissenschaftliche Beirat tritt und statt sechs Mitgliedern fünf Mitglieder anwesend sein müssen.
  5. (5)Absatz 5,Der Wissenschaftliche Beirat darf in alle seinen Aufgabenbereich betreffende Unterlagen Einsicht nehmen.
In Kraft seit 15.04.2022 bis 31.12.9999
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