§ 8 GSAG Rechnungswesen und Aufsicht

GSAG - GeoSphere Austria-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.08.2026
  1. (1)Absatz eins,In der GSA sind unter der Verantwortung der kaufmännischen Generaldirektorin oder des kaufmännischen Generaldirektors unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis 243 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, ein Rechnungswesen, einschließlich einer Kosten- und Leistungsrechnung, sowie ein Berichtswesen einzurichten, dieIn der GSA sind unter der Verantwortung der kaufmännischen Generaldirektorin oder des kaufmännischen Generaldirektors unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 189, bis 243 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219 aus 1897,, ein Rechnungswesen, einschließlich einer Kosten- und Leistungsrechnung, sowie ein Berichtswesen einzurichten, die
    1. 1.Ziffer einsden Aufgaben der GSA entsprechen,
    2. 2.Ziffer 2die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach der Verordnung gemäß § 67 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sichern unddie Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach der Verordnung gemäß Paragraph 67, Absatz 2, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, sichern und
    3. 3.Ziffer 3insbesondere auch die Einhaltung der wettbewerbsrechtlichen Regelungen sichern.
  2. (2)Absatz 2,Die GSA unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung
    1. 1.Ziffer einsist berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen und jederzeit die von ihr oder ihm angeforderten Unterlagen einzusehen;
    2. 2.Ziffer 2kann durch Verordnung festlegen, dass die GSA ihr oder ihm laufend automationsunterstützt und in technisch geeigneter Form den Zugang zu den für die Planung, die Steuerung und die Statistik benötigten Daten (§ 2b Z 5 FOG) ermöglicht.kann durch Verordnung festlegen, dass die GSA ihr oder ihm laufend automationsunterstützt und in technisch geeigneter Form den Zugang zu den für die Planung, die Steuerung und die Statistik benötigten Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5, FOG) ermöglicht.
  3. (3)Absatz 3,Das Geschäftsjahr der GSA entspricht dem Kalenderjahr.
  4. (4)Absatz 4,Die GSA hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister bis 30. Juni jeden Jahres einen Jahresabschluss über das abgelaufene Rechnungsjahr zusammen mit einem Bericht einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers sowie einem Lagebericht zur Kenntnis vorzulegen. Der Jahresabschluss besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer muss eine von der GSA unabhängige beeidete Wirtschaftsprüferin oder ein unabhängiger beeideter Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein. Für die Auswahl und die Verantwortung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers sowie für die Durchführung der Prüfung gelten die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches sinngemäß.
  5. (5)Absatz 5,Die GSA unterliegt der Kontrolle des Rechnungshofes.
In Kraft seit 15.04.2022 bis 31.12.9999
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