§ 1 GSAG Allgemeine Bestimmungen

GSAG - GeoSphere Austria-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.08.2026
Gegenstand
  1. (1)Absatz eins,Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind
    1. 1.Ziffer einsdie Errichtung der GeoSphere Austria – Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie (in weiterer Folge „GSA“) sowie
    2. 2.Ziffer 2die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung ihrer Aufgaben und wirtschaftlichen Tätigkeiten.
  2. (2)Absatz 2,Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind
    1. 1.Ziffer einsdie Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987, sowiedie Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987,, sowie
    2. 2.Ziffer 2der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981,der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,,
    auf die GSA sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Die Tätigkeiten der GSA auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994.Die Tätigkeiten der GSA auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,.
In Kraft seit 15.04.2022 bis 31.12.9999
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