Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.08.2026
(1)Absatz eins,Die GSA ist als nationaler geologischer, geophysikalischer, klimatologischer und meteorologischer Dienst für
1.Ziffer einsdie Beratung der Bundesregierung sowie
2.Ziffer 2die Warnung der Öffentlichkeit
in geologischen, geophysikalischen, klimatologischen und meteorologischen Angelegenheiten zuständig.
(2)Absatz 2,Die GSA soll einen Beitrag
1.Ziffer einszur Steigerung der gesamtstaatlichen Resilienz und Krisenfestigkeit,
2.Ziffer 2zur Verbesserung der Einsatzbereitschaft von Behörden und Einsatzorganisationen im Katastrophenfall,
3.Ziffer 3zur Sicherung der geologischen, geophysikalischen, klimatologischen und meteorologischen Lebens- und Wirtschaftsgrundlagen Österreichs,
4.Ziffer 4zum vorsorgebasierten Umgang mit dem Klimawandel und dessen Folgen sowie
5.Ziffer 5zur nachhaltigen Entwicklung Österreichs
leisten.
(3)Absatz 3,Zur Erreichung ihres Zwecks gemäß Abs. 2 hat die GSA ihre Aufgaben nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben zählen insbesondere:Zur Erreichung ihres Zwecks gemäß Absatz 2, hat die GSA ihre Aufgaben nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben zählen insbesondere:
1.Ziffer einsgeologische und geophysikalische Landesaufnahme Österreichs sowie die Erfassung des Klimas in Österreich;
2.Ziffer 2Betrieb eines nationalen meteorologischen Dienstes sowie eines nationalen Erdbebendienstes;
3.Ziffer 3Aufbau, Betrieb und Weiterentwicklung von
a)Litera aMess- und Monitoring-Netzen sowie sonstiger Infrastruktur zur Erhebung von geologischen, geophysikalischen, klimatologischen und meteorologischen Daten,
b)Litera bObservatorien, wie insbesondere des Sonnblick- und des Conrad-Observatoriums,
c)Litera cBohrkernlagern,
d)Litera dSammlungen und Archiven sowie
e)Litera eLaboren
als Infrastrukturen für die GSA;
4.Ziffer 4Durchführung geologischer, geophysikalischer, klimatologischer und meteorologischer Untersuchungen (§ 3 Z 1, 3, 5 und 6), einschließlich des Betriebs von Observatorien und Messnetzen, insbesondere in den BereichenDurchführung geologischer, geophysikalischer, klimatologischer und meteorologischer Untersuchungen (Paragraph 3, Ziffer eins, 3, 5, und 6), einschließlich des Betriebs von Observatorien und Messnetzen, insbesondere in den Bereichen
a)Litera anatürlicher oder anthropogener Gefahren,
b)Litera berneuerbarer Energien,
c)Litera cmineralischer Rohstoffe und nutzbarer Mineralien im Sinne des Lagerstättengesetzes,
d)Litera d4D-Raumplanung,
e)Litera eGrundwasserresourcen und Wasserkreislauf sowie
f)Litera fKlima, Klimawandel und dessen Auswirkungen;
5.Ziffer 5Etablierung und Betrieb einer zentralen Daten-Infrastruktur als Dienstleistung für Wissenschaft, Wirtschaft, öffentliche Verwaltung und Gesellschaft mit automatisiertem Zugang;
6.Ziffer 6Forschung und Entwicklung auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene
a)Litera ain den Angelegenheiten der Z 1 bis 5 sowiein den Angelegenheiten der Ziffer eins, bis 5 sowie
b)Litera bin disziplinärer, interdisziplinärer und transdisziplinärer Kooperation, wie insbesondere
aa)Sub-Litera, a, amit Universitäten und außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie
bb)Sub-Litera, b, bim Rahmen transdisziplinärer Forschung mit der Praxis, wie insbesondere Citizen Science;
7.Ziffer 7facheinschlägige Auskunfts-, Beratungs- und Sachverständigentätigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen im Zuständigkeitsbereich;
8.Ziffer 8Austausch von Wissen und Technologien im Aufgabenbereich gemäß Abs. 1, insbesondere durchAustausch von Wissen und Technologien im Aufgabenbereich gemäß Absatz eins,, insbesondere durch
a)Litera aUnterstützung von Kompetenzaufbau und Innovationen im nationalen und internationalen Umfeld,
b)Litera bÖffentlichkeitsarbeit sowie Wissenschafts- und Risikokommunikation, insbesondere zur Erhöhung der Akzeptanz von Wissenschaft in der Öffentlichkeit,
c)Litera cEtablierung, Beteiligung an und Betrieb von Koordinations- und Kooperationsplattformen, insbesondere in Abstimmung, Austausch und Kooperation mit Forschungseinrichtungen, Bildungseinrichtungen sowie Einrichtungen der Praxis,
d)Litera dEntwicklungszusammenarbeit sowie
e)Litera eFührung einer Bibliothek und eines Verlages;
9.Ziffer 9Mitwirkung an der Vertretung der Republik Österreich in einschlägigen nationalen und internationalen geologischen, geophysikalischen, klimatologischen und meteorologischen Organisationen und zwischenstaatlichen Einrichtungen.
10.Ziffer 10Information, Beratung und Warnung bei Krisen- und Störfällen sowie Natur- und Umweltkatastrophen, insbesondere durch Unterstützung von
a)Litera aDienststellen des Staatlichen Krisen- und Katastrophenschutzmanagements (SKKM),
b)Litera bDienststellen der im SKKM eingebundenen Organisationen,
c)Litera csonstigen mit der Krisenprävention befassten Dienststellen sowie
d)Litera dvergleichbaren nationalen und internationalen Einrichtungen.
In Kraft seit 15.04.2022 bis 31.12.9999
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