§ 7 GSAG Leistungsvereinbarungen

GSAG - GeoSphere Austria-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Leistungsvereinbarungen mit der GSA sind zu veröffentlichen und haben – über die Anforderungen gemäß dem Forschungsfinanzierungsgesetz hinaus – eine Wertgrenze festzulegen, ab der die Realisierung oder Finanzierung von Immobilienprojekten von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu genehmigen ist. Immobilienprojekte der GSA, deren Kosten die vereinbarte Wertgrenze übersteigen, dürfen ohne Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung weder realisiert noch finanziert werden. Die Genehmigungen durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung haben dabei auf folgenden Kriterien zu beruhen:
    1. 1.Ziffer einsErforderlichkeit zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3,Erforderlichkeit zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 3,,
    2. 2.Ziffer 2aktueller budgetärer Handlungsspielraum,
    3. 3.Ziffer 3Angemessenheit der finanziellen Bewertungen,
    4. 4.Ziffer 4Schwerpunktsetzung im Rahmen des Dreijahresprogrammes sowie
    5. 5.Ziffer 5allgemeine volkswirtschaftliche Lage.
  2. (2)Absatz 2,Die GSA hat:
    1. 1.Ziffer einsdie Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bei der Ausarbeitung von Entwürfen für einen FTI-Pakt gemäß § 2 FoFinaG zu unterstützen;die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bei der Ausarbeitung von Entwürfen für einen FTI-Pakt gemäß Paragraph 2, FoFinaG zu unterstützen;
    2. 2.Ziffer 2bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschungbis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (Paragraph 5, Absatz 4, FoFinaG) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung
      1. a)Litera aein Dreijahresprogramm, das das gesamte Budget der GSA zu umfassen hat, zur Kenntnis und
      2. b)Litera beinen Vorschlag für eine Leistungsvereinbarung zur Verhandlung
      vorzulegen.
In Kraft seit 15.04.2022 bis 31.12.9999
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