§ 3 GSAG Begriffsbestimmungen

GSAG - GeoSphere Austria-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.08.2026

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

  1. 1.Ziffer eins“geologische Untersuchung”: Gewinnung (lit. a), Aufbereitung (lit. b) und Interpretation (lit. c) geologisch relevanter Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten, d.h.“geologische Untersuchung”: Gewinnung (Litera a,), Aufbereitung (Litera b,) und Interpretation (Litera c,) geologisch relevanter Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten, d.h.
    1. a)Litera aalle allgemein geologischen, rohstoffgeologischen, ingenieurgeologischen, mineralogischen, geochemischen, bodenkundlichen, geothermischen, hydrogeologischen sowie geotechnischen Messungen und Aufnahmen der Erdoberfläche, des geologischen Untergrunds, des Bodens oder des Grundwassers mit Hilfe von Schürfen, Bohrungen, Feld- oder Bohrlochmessungen und sonstigen Erkundungsmethoden wie der Fernerkundung,
    2. b)Litera bdie Aufbereitung der gemäß lit. a gewonnenen Daten in vergleichbare und bewertungsfähige Daten, wie etwa in Form von Daten- und Gesteinssammlungen, Schichtenverzeichnissen, grafischen Darstellungen oder digitalen oder analogen Karten, sowiedie Aufbereitung der gemäß Litera a, gewonnenen Daten in vergleichbare und bewertungsfähige Daten, wie etwa in Form von Daten- und Gesteinssammlungen, Schichtenverzeichnissen, grafischen Darstellungen oder digitalen oder analogen Karten, sowie
    3. c)Litera cdie Analyse und Bewertung der gemäß lit. a und b gewonnenen Daten, insbesondere in Form von Gutachten, Studien oder räumlichen Modellen des geologischen Untergrunds einschließlich Vorratsberechnungen oder in Form von Daten zu sonstigen Nutzungspotenzialen des Untersuchungsgebiets;die Analyse und Bewertung der gemäß Litera a, und b gewonnenen Daten, insbesondere in Form von Gutachten, Studien oder räumlichen Modellen des geologischen Untergrunds einschließlich Vorratsberechnungen oder in Form von Daten zu sonstigen Nutzungspotenzialen des Untersuchungsgebiets;
  2. 2.Ziffer 2„geologische Landesaufnahme“: die systematische punkt-, linien-, flächen-, raum- und zeitbezogene Erfassung, Analyse, Beschreibung, Dokumentation und Darstellung der geologischen Verhältnisse der Erdoberfläche, des geologischen Untergrunds und, soweit im Rahmen einer geowissenschaftlichen Untersuchung erstellt, des Bodens und des Grundwassers von Österreich;
  3. 3.Ziffer 3“geophysikalische Untersuchung”: Gewinnung, Aufbereitung, Modellierung und Interpretation geophysikalisch relevanter Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten;
  4. 4.Ziffer 4“geophysikalische Landesaufnahme”: die systematische punkt-, linien-, flächen-, raum- und zeitbezogene Erfassung, Analyse, Beschreibung, Dokumentation und Darstellung der geophysikalischen Verhältnisse von Österreich;
  5. 5.Ziffer 5“klimatologische Untersuchung”: Gewinnung, Aufbereitung, Modellierung und Interpretation klimatologisch relevanter Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten;
  6. 6.Ziffer 6“meteorologische Untersuchung”: Gewinnung, Aufbereitung, Modellierung und Interpretation meteorologisch relevanter Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten;
  7. 7.Ziffer 7“Erfassung des Klimas”: die systematische punkt-, linien-, flächen-, raum- und zeitbezogene Erfassung, Analyse, Modellierung, Interpretation, Beschreibung, Dokumentation und Darstellung der meteorologischen und klimatologischen Verhältnisse von Österreich;
  8. 8.Ziffer 8“Fachdaten”: Informationen, die in Untersuchungen gemäß Z 1, 3, 5 oder 6 gewonnen worden sind;“Fachdaten”: Informationen, die in Untersuchungen gemäß Ziffer eins, 3, 5, oder 6 gewonnen worden sind;
  9. 9.Ziffer 9“Nachweisdaten”: Daten (§ 2b Z 5 FOG) mit Ausnahme sensibler Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016, S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021, S. 35, die Untersuchungen gemäß Z 1, 3, 5 oder 6 persönlich, örtlich, zeitlich oder allgemein inhaltlich zuordnen, wie insbesondere Angaben zu Grundstücken auf denen die Proben entnommen oder Messungen durchgeführt wurden;“Nachweisdaten”: Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5, FOG) mit Ausnahme sensibler Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016, Seite 1, in der Fassung der Berichtigung, Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021, Seite 35, die Untersuchungen gemäß Ziffer eins, 3, 5, oder 6 persönlich, örtlich, zeitlich oder allgemein inhaltlich zuordnen, wie insbesondere Angaben zu Grundstücken auf denen die Proben entnommen oder Messungen durchgeführt wurden;
  10. 10.Ziffer 10“Bewertungsdaten”: Daten (§ 2b Z 5 FOG) mit Ausnahme sensibler Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO, die Analysen, Einschätzungen und Schlussfolgerungen zu Fachdaten (Z 9), insbesondere in Form von Gutachten, Studien, räumlichen Modellen der Geosphäre, Vorratsberechnungen oder Daten zu sonstigen Nutzungspotenzialen des Untersuchungsgebiets, beinhalten;“Bewertungsdaten”: Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5, FOG) mit Ausnahme sensibler Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO, die Analysen, Einschätzungen und Schlussfolgerungen zu Fachdaten (Ziffer 9,), insbesondere in Form von Gutachten, Studien, räumlichen Modellen der Geosphäre, Vorratsberechnungen oder Daten zu sonstigen Nutzungspotenzialen des Untersuchungsgebiets, beinhalten;
  11. 11.Ziffer 11“geologische Daten”: in geologischen Untersuchungen (Z 1) gewonnene Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten;“geologische Daten”: in geologischen Untersuchungen (Ziffer eins,) gewonnene Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten;
  12. 12.Ziffer 12„geophysikalische Daten“: in geophysikalischen Untersuchungen (Z 3) gewonnene Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten;„geophysikalische Daten“: in geophysikalischen Untersuchungen (Ziffer 3,) gewonnene Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten;
  13. 13.Ziffer 13„klimatologische Daten“: in klimatologischen Untersuchungen (Z 5) gewonnene Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten;„klimatologische Daten“: in klimatologischen Untersuchungen (Ziffer 5,) gewonnene Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten;
  14. 14.Ziffer 14„meteorologische Daten“: in geophysikalischen Untersuchungen (Z 6) gewonnene Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten;„meteorologische Daten“: in geophysikalischen Untersuchungen (Ziffer 6,) gewonnene Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten;
  15. 15.Ziffer 15„staatliche Daten“: geologische, geophysikalische, klimatologische oder meteorologische Daten, die unter Einsatz staatlicher Mittel im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gewonnen worden sind;„staatliche Daten“: geologische, geophysikalische, klimatologische oder meteorologische Daten, die unter Einsatz staatlicher Mittel im Sinne des Artikel 107, Absatz eins, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gewonnen worden sind;
  16. 16.Ziffer 16“nichtstaatliche Daten”: geologische, geophysikalische, klimatologische oder meteorologische Daten, die nicht unter Einsatz staatlicher Mittel im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV gewonnen worden sind;“nichtstaatliche Daten”: geologische, geophysikalische, klimatologische oder meteorologische Daten, die nicht unter Einsatz staatlicher Mittel im Sinne des Artikel 107, Absatz eins, AEUV gewonnen worden sind;
  17. 17.Ziffer 17“Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten”: Abteufung von Bohrungen, Durchführung von Grabarbeiten, Durchführung von geophysikalischen Untersuchungen sowie Errichtung von Monitoringstationen und -netzen zur Naturgefahrenbeobachtung.
In Kraft seit 15.04.2022 bis 31.12.9999
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