§ 2 GSAG Errichtung der GeoSphere Austria

GSAG - GeoSphere Austria-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Zur Erbringung von Leistungen in den Bereichen Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie gemäß § 4 wird die GeoSphere Austria – Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie als Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet.Zur Erbringung von Leistungen in den Bereichen Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie gemäß Paragraph 4, wird die GeoSphere Austria – Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie als Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet.
  2. (2)Absatz 2,Der Sitz der GSA ist Wien, wobei die Einrichtung von Regionalstellen in Bundesländern und Zweigstellen im Ausland zulässig ist. Die Anstalt ist berechtigt das Bundeswappen zu führen.
In Kraft seit 15.04.2022 bis 31.12.9999
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