§ 6 GSAG Finanzierung

GSAG - GeoSphere Austria-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Finanzierung der GSA erfolgt aus
    1. 1.Ziffer einsMitteln, die ihr der Bund aufgrund einer Leistungsvereinbarung nach den Bestimmungen des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020, bereitstellt, womit die Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 bis 6 und 8 bis 10 jedenfalls abgedeckt sind,Mitteln, die ihr der Bund aufgrund einer Leistungsvereinbarung nach den Bestimmungen des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,, bereitstellt, womit die Aufgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, bis 6 und 8 bis 10 jedenfalls abgedeckt sind,
    2. 2.Ziffer 2sonstigen Mitteln, die ihr der Bund bereitstellt, sowie
    3. 3.Ziffer 3sonstigen Einnahmen und Zuwendungen.
  2. (2)Absatz 2,Die GSA ist berechtigt über die in der aktuellen Leistungsvereinbarung gemäß § 7 vereinbarten Leistungen hinaus, Dienstleistungen in den Bereichen gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 bis 8 auf vertraglicher Grundlage gegen Entgelt zu erbringen, wenn dabeiDie GSA ist berechtigt über die in der aktuellen Leistungsvereinbarung gemäß Paragraph 7, vereinbarten Leistungen hinaus, Dienstleistungen in den Bereichen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, bis 8 auf vertraglicher Grundlage gegen Entgelt zu erbringen, wenn dabei
    1. 1.Ziffer einsdie ordnungsgemäße Erfüllung der in der Leistungsvereinbarung übertragenen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird,
    2. 2.Ziffer 2die für wirtschaftliche Tätigkeiten geltenden, insbesondere wettbewerbsrechtlichen, Regeln eingehalten werden,
    3. 3.Ziffer 3Aufträge im öffentlichen Interesse bevorzugt behandelt werden und
    4. 4.Ziffer 4die Begrenzung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 lit. b des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018, eingehalten wird.die Begrenzung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, eingehalten wird.
  3. (3)Absatz 3,Vereinbarungen gemäß Abs. 2 bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Im Sinne der erforderlichen KostenwahrheitVereinbarungen gemäß Absatz 2, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Im Sinne der erforderlichen Kostenwahrheit
    1. 1.Ziffer einsverbleiben die aus wirtschaftlichen Tätigkeiten erzielten Einnahmen der GSA und reduzieren nicht die gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 bereitgestellten Mittel,verbleiben die aus wirtschaftlichen Tätigkeiten erzielten Einnahmen der GSA und reduzieren nicht die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 bereitgestellten Mittel,
    2. 2.Ziffer 2dürfen Verluste aus wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht aus den gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 bereitgestellten Mitteln ausgeglichen werden,dürfen Verluste aus wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht aus den gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 bereitgestellten Mitteln ausgeglichen werden,
    3. 3.Ziffer 3dürfen
      1. a)Litera aVerluste aus Tätigkeiten, die mit Mitteln gemäß Abs. 1 Z 1 finanziert werden, nicht aus den gemäß Abs. 1 Z 2 undVerluste aus Tätigkeiten, die mit Mitteln gemäß Absatz eins, Ziffer eins, finanziert werden, nicht aus den gemäß Absatz eins, Ziffer 2, und
      2. b)Litera bVerluste aus Tätigkeiten, die mit Mitteln gemäß Abs. 1 Z 2 finanziert werden, nicht aus den gemäß Abs. 1 Z 1Verluste aus Tätigkeiten, die mit Mitteln gemäß Absatz eins, Ziffer 2, finanziert werden, nicht aus den gemäß Absatz eins, Ziffer eins
      bereitgestellten Mitteln ausgeglichen werden,
    4. 4.Ziffer 4sind im Rechnungswesen die nichtwirtschaftlichen und die wirtschaftlichen Tätigkeiten in getrennten Rechnungskreisen darzustellen und
    5. 5.Ziffer 5sind § 1 Abs. 3, § 9, der 2. Abschnitt sowie die §§ 21 bis 23 auf wirtschaftliche Tätigkeiten nicht anzuwenden.sind Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 9,, der 2. Abschnitt sowie die Paragraphen 21, bis 23 auf wirtschaftliche Tätigkeiten nicht anzuwenden.
In Kraft seit 15.04.2022 bis 31.12.9999
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