§ 12 GSAG Datenbereitstellungspflicht

GSAG - GeoSphere Austria-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Organe des Bundes sowie Körperschaften öffentlichen Rechts, die durch Bundesgesetz eingerichtet sind, haben Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10), der GSA kostenfrei zur Verfügung zu stellen, wennOrgane des Bundes sowie Körperschaften öffentlichen Rechts, die durch Bundesgesetz eingerichtet sind, haben Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (Paragraph 3, Ziffer 8, bis 10), der GSA kostenfrei zur Verfügung zu stellen, wenn
    1. 1.Ziffer einsgesetzliche Verschwiegenheitspflichten den Anträgen der GSA nicht entgegenstehen,
    2. 2.Ziffer 2die beantragten Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10) zur Erfüllung von Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 erforderlich sind unddie beantragten Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (Paragraph 3, Ziffer 8, bis 10) zur Erfüllung von Aufgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 3, erforderlich sind und
    3. 3.Ziffer 3die beantragten Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10) der GSA nicht bereits aus anderen Gründen digital zugänglich sind.die beantragten Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (Paragraph 3, Ziffer 8, bis 10) der GSA nicht bereits aus anderen Gründen digital zugänglich sind.
    Die Frist für die Zurverfügungstellung darf unbeschadet der Bestimmung des § 3 des Auskunftspflichtgesetzes sechs Monate nicht überschreiten.Die Frist für die Zurverfügungstellung darf unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 3, des Auskunftspflichtgesetzes sechs Monate nicht überschreiten.
  2. (2)Absatz 2,Daten gemäß Abs. 1, die unter eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 oder 1a IWG fallen, sind als solche zu kennzeichnen.Daten gemäß Absatz eins,, die unter eine Ausnahme gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder 1a IWG fallen, sind als solche zu kennzeichnen.
  3. (3)Absatz 3,Die Datenbereitstellung gemäß Abs. 1 hat, soweit möglich, elektronisch zu erfolgen. Liegen die gemäß Abs. 1 beantragten Daten nicht elektronisch vor, darf die GSA die Digitalisierung nur gegen Kostenersatz verlangen.Die Datenbereitstellung gemäß Absatz eins, hat, soweit möglich, elektronisch zu erfolgen. Liegen die gemäß Absatz eins, beantragten Daten nicht elektronisch vor, darf die GSA die Digitalisierung nur gegen Kostenersatz verlangen.
  4. (4)Absatz 4,Die Verweigerung der Datenbereitstellung gemäß Abs. 1 hat durch Bescheid zu erfolgen.Die Verweigerung der Datenbereitstellung gemäß Absatz eins, hat durch Bescheid zu erfolgen.
  5. (5)Absatz 5,(Grundsatzbestimmung) Die Auskunftspflicht gegenüber der GSA ist gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG nach folgenden Grundsätzen zu regeln:(Grundsatzbestimmung) Die Auskunftspflicht gegenüber der GSA ist gemäß Artikel 20, Absatz 4, B-VG nach folgenden Grundsätzen zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsAuskünfte sind von
      1. a)Litera aallen mit Aufgaben der Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organen sowie
      2. b)Litera bden Organen anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, die durch Landesrecht eingerichtet sind,
      über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches zu erteilen.
    2. 2.Ziffer 2Die Auskunftspflicht gemäß Z 1 bezieht sich nur auf Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10), dieDie Auskunftspflicht gemäß Ziffer eins, bezieht sich nur auf Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (Paragraph 3, Ziffer 8, bis 10), die
      1. a)Litera anicht unter eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht fallen,
      2. b)Litera bzur Erfüllung der Aufgaben der GSA gemäß § 4 Abs. 3 notwendig sind undzur Erfüllung der Aufgaben der GSA gemäß Paragraph 4, Absatz 3, notwendig sind und
      3. c)Litera cnicht bereits aus anderen Gründen der GSA digital zugänglich sind.
    3. 3.Ziffer 3Daten gemäß Z 2, die unter eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 oder 1a IWG fallen, sind als solche zu kennzeichnen.Daten gemäß Ziffer 2,, die unter eine Ausnahme gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder 1a IWG fallen, sind als solche zu kennzeichnen.
    4. 4.Ziffer 4Die Daten gemäß Z 2 sind kostenfrei und, soweit möglich, elektronisch zur Verfügung zu stellen.Die Daten gemäß Ziffer 2, sind kostenfrei und, soweit möglich, elektronisch zur Verfügung zu stellen.
    5. 5.Ziffer 5Für den Fall, dass gemäß Z 2 beantragte Daten nicht in elektronischer Form vorliegen, hat die Landesgesetzgebung einen Kostenersatz für die Digitalisierung festzulegen.Für den Fall, dass gemäß Ziffer 2, beantragte Daten nicht in elektronischer Form vorliegen, hat die Landesgesetzgebung einen Kostenersatz für die Digitalisierung festzulegen.
    6. 6.Ziffer 6Die Frist für die Zurverfügungstellung ist von der Landesgesetzgebung festzulegen und darf sechs Monate nicht überschreiten.
    7. 7.Ziffer 7Auskünfte gemäß Z 1 dürfen nur mit Bescheid verweigert werden.Auskünfte gemäß Ziffer eins, dürfen nur mit Bescheid verweigert werden.
In Kraft seit 15.04.2022 bis 31.12.9999
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